Gerichtsvollzieher Kosten Haftauftrag

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Bifi82
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#1

27.11.2017, 17:12

Hallo Leute,

irgendwie habe ich in letzter Zeit Gerichtsvollzieherrechnungen bekommen, die immer höher werden.

Kennt sich jemand damit aus, wann der Gerichtsvollzieher die Gebühr für die Verhaftung berechnen kann? Wir haben das entsprechende Gesetz nicht hier und im Netz habe ich mehrere Hinweise darauf gefunden, dass der GV den Schuldner auch tastsächlich verhaften muss (nur der Auftrag reicht nicht aus). Im aktuellen Fall versuchte die Schuldnerin über einen längeren Zeitraum den Haftauftrag durchzuführen (auch mit Wochenendbeschluss), jetzt war sie noch einmal da und die Mutter der Schuldnerin hat die Türe geöffnet und die Schuldnerin sodann die Vermögensauskunft abgeben. Hierfür hat mir der GV knapp 80,- € zusätzlich in Rechnung gestellt (Rechnung über 150,- €).

Hat jemand selbst die Erfahrung damit gemacht und weiß, wann die Gebühr genau anfällt?
Danke schon mal für die Hilfe
silvester
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#2

28.11.2017, 06:51

Es sieht ja so aus, dass der Gerichtsvollzieher auf Verlangen an einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig werden sollte. War er es, so werden die doppelten Gebühren erhoben. Dies dürfte hier auf die Gebühr nach KV 270 zutreffen und damit fallen allein für die Verhaftungsgebühr 78 EUR an. Ob es auch für die Gebühr gemäß KV 260 zutrifft, kann wegen fehlender Angaben nicht gesagt werden. Gleiches gilt für die Frage, wann der Verhaftungsauftrag erteilt worden ist und ob ggf. eine Anrechnung der bisher erhobenen Gebühr gemäß KV 604-260 erfolgen muss.
Es ist hier aber nur ein Stochern im Trüben, da der Sachverhalt etwas dünn ist und die Kostenrechnung nur als Endsumme dargestellt ist.
tiko73

#3

28.11.2017, 09:51

Ich hatte auch schon Schuldner, die erst nach der Verhaftung (zur Vermeidung der Haft) bereit waren, die EV abzugeben. Das ist zwar ärgerlich für den Gläubiger, aber solche Schuldner gibt es. Und dann fällt natürlich auch die Gebühr für die Verhaftung an. Steht denn im Protokoll drin (müsste eigentlich), ob der Schuldner erst nach Verhaftung die EV abgegeben hat?
Bifi82
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#4

30.11.2017, 11:38

so. ich bin leider nicht früher zum antworten gekommen :(

Der GV hat folgendes abgerechnet:
KV 208 Versuch einer gütlichen Erledigung 16,00 € (doppelt)
KV 260 Abnahme VA 66,00 € (doppelt)
KV 270 Verhaftung 78,00 € (doppelt?)
KV 640 Anrechnung KV 604 ./. 15,00 €

Das Protokoll wurde (mal wieder) nicht mitgeschickt. Genau da liegt mein Problem, es muss doch zumindest der von Tiko 73 beschriebene Fall vorliegen, dass die Haftgebühr in Ansatz gebracht werden darf oder?
Die Schuldnerin konnte nie angetroffen werden. Auf Schreiben reagierte sie nicht. Scheinbar war die GVin vor Ort, als zufällig die Mutter der Schuldnerin da war. Die Mutter hat auch die Türe geöffnet und dann hat die Schuldnerin die Vermögensauskunft abgegeben.
Darf die GVin tatsächlich sämtliche Gebühren doppelt abrechnen? Und kommt es tatsächlich bei der Verhaftungsgebühr an, dass die GVin den SChuldner/Schuldnerin zumindest kurz verhaftet hat?
H.Stummeyer
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#5

30.11.2017, 21:09

Bifi82 hat geschrieben:so. ich bin leider nicht früher zum antworten gekommen :(

Der GV hat folgendes abgerechnet:
KV 208 Versuch einer gütlichen Erledigung 16,00 € (doppelt)
KV 260 Abnahme VA 66,00 € (doppelt)
KV 270 Verhaftung 78,00 € (doppelt?)
KV 640 Anrechnung KV 604 ./. 15,00 €

Das Protokoll wurde (mal wieder) nicht mitgeschickt. Genau da liegt mein Problem, es muss doch zumindest der von Tiko 73 beschriebene Fall vorliegen, dass die Haftgebühr in Ansatz gebracht werden darf oder?
Die Schuldnerin konnte nie angetroffen werden. Auf Schreiben reagierte sie nicht. Scheinbar war die GVin vor Ort, als zufällig die Mutter der Schuldnerin da war. Die Mutter hat auch die Türe geöffnet und dann hat die Schuldnerin die Vermögensauskunft abgegeben.
Darf die GVin tatsächlich sämtliche Gebühren doppelt abrechnen? Und kommt es tatsächlich bei der Verhaftungsgebühr an, dass die GVin den SChuldner/Schuldnerin zumindest kurz verhaftet hat?
Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG)
§ 11 Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.

Sie haben es so beantragt, also haben Sie dann auch dementsprechend die Kosten zu zahlen.

Und wie lange eine Verhaftung dauern muss, ist nicht maßgeblich. Wenn, wie hier der Schuldner über einen längeren Zeitraum sich der Verhaftung entzieht und der Gerichtsvollzieher an einem Wochenende, an dem andere frei haben und ihrer Freizeitgestaltung nachgehen, ist es nur logisch, dass der Gerichtsvollzieher für seine Tätigkeit auch etwas höher entlohnt wird. Und wenn der Schuldner sich nach Verhaftung bereit erklärt, die VAK abzugeben, ist die Verhaftungsgebühr entstanden. Und die Gebühr KV 604 wurde auch von ihm angerechnet.

Eine Protokollabschrift, aus der sich sicherlich die Verhaftung ergibt, hätte er natürlich übersenden sollen/müssen.
Bifi82
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#6

01.12.2017, 09:03

irgendwie war jetzt klar, dass die Antwort von einem GV kommt (nicht böse gemeint)...

Wir sind auch unseren Mandanten gegenüber in der Pflicht, die Kosten zu prüfen und es kam auch das ein oder andere Mal vor, dass eine Rechnung falsch war (genau so, wie auch wir mal die ein oder andere Gebühr gestrichen bekommen).
Also kann auch tatsächlich die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Einigung doppelt abgerechnet werden, obwohl dies sicherlich erst mal schriftlich und vor Übermittlung des Beschlusses zur Vollstreckung zu Nachtzeiten versucht wurde?
Die Frage war auch, ob der GV den Schuldner den Haftbefehl aushändigen, also tatsächlich eine Verhaftung stattfinden, muss (da es Literatur gibt, in der es heißt, dass der Auftrag nicht ausreicht, sondern tatsächlich eine Verhaftung stattfinden muss).

Es geht mir auch nicht darum, dem Gerichtsvollzieher Gebühren zu streichen, die er genauso abrechnen darf. Aber ich will zumindest die Rechnungen geprüft haben...
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#7

01.12.2017, 10:30

na ja, jetzt habe ich noch darum gebeten, uns das Protokoll zu übermitteln, dafür sollen uns nochmals 1,- € in Rechnung gestellt werden... :kopfkratz
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
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#8

01.12.2017, 10:54

Bifi82 hat geschrieben:irgendwie war jetzt klar, dass die Antwort von einem GV kommt (nicht böse gemeint)...
Die sind ja wohl auch am qualifiziertesten um Deine Frage zu beantworten :roll:
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Bifi82
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#9

01.12.2017, 11:28

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
Bifi82 hat geschrieben:irgendwie war jetzt klar, dass die Antwort von einem GV kommt (nicht böse gemeint)...
Die sind ja wohl auch am qualifiziertesten um Deine Frage zu beantworten :roll:

Das stimmt sehr wohl... ;-)
Die Antwort kam mir halt nur etwas .. ich finde nicht das richtige Wort... nicht direkt aggressiv, verteidigend.. ah keine Ahnung was... vor!
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