Nachbesserung eV auch wenn ich nicht Auftraggeber war?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Gast

#1

21.08.2007, 13:37

Hallo ihr Lieben,

ich hänge mal wieder an einem kleinen Problemchen.. :lol:

Ich habe ein absolut unvollständiges Vermögensverzeichnis vorliegen. Die eV wurde auf Antrag eines anderen Gläubigers abgenommen.

Nun meine Frage: kann ich trotzdem eine Nachbesserung vom GVZ verlangen, obwohl ich gar nicht der Auftraggeber für die Abnahme der eV war? Oder muss ich dann doch gleich eine Ergänzung gem. § 903 ZPO vornehmen lassen?

Hab irgendwie einen kleinen Knoten im Kopf..

Danke schonmal für die Antworten

LG Memo
Gast

#2

21.08.2007, 13:45

Nu wollen wir den Knoten mal aus dem Kopf lassen.

Klar kannste die Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung beantragen. Du musst jedoch irgendwie darlegen können, daß sich die Vermögenssituation des Schuldners geändert hat. Also z.B. Arbeitgeberwechsel etc.

Das stelle ich mir etwas schwer vor.

Wie alt ist denn das Vermögensverzeichnis???
Gast

#3

21.08.2007, 13:53

Zunächst mal danke Preußi für die schnelle Antwort.

Ich denke, ich habe mich ein bißchen unklar ausgedrückt.

Also, die Vermögenssituation des Schuldners hat sich nicht geändert (das VV ist vom 10.07.07), sondern der GVZ hat schlicht schlampig gearbeitet.

Sprich der Schuldner (übrigens eine GmbH) hat z.B. angegeben, dass sie Außenstände i.H.v. 200.000,00 Euro hat. Ja toll, und bei WEM? Das hat der Schuldner nicht angegeben..

Weiter wurden noch div. andere Sachen "vergessen" in das VV einzutragen.

Daher meine Frage..

Eine Ergänzung will ich eigentlich nicht machen, weil diese mE wieder zurückgewiesen werden würde -> Vermögenssituation hat sich ja nicht geändert.

Und eine Nachbesserung ist halt schwierig, wenn ich nicht der Auftraggeber war.

Hoffe, ich habe meine Frage damit etwas verständlicher ausgedrückt :D
Gast

#4

21.08.2007, 14:07

ok ......

ich würde die Unterlagen an den GVZ zurückschicken und eine gründlichere Arbeit verlangen.

Wenn da Außenstände in Höhe von € 200.000,00 sind, ist doch auch mitzuteilen, bei wem diese Aussenstände bestehen. Würde dem GVZ wahrscheinlich mit ner Dienstaufsichtsbeschwerde drohen und gleichzeitig mitteilen, daß ein Ausgleich seiner Rechnung erst erfolgt, wenn er seine Arbeit auch vernünftig getan hätte ......

meine Chefin würde mich da schon machen lassen
Gast

#5

21.08.2007, 14:10

Preußi hat geschrieben:ich würde die Unterlagen an den GVZ zurückschicken und eine gründlichere Arbeit verlangen.
Ja aber genau da liegt doch mein Problem. Kann ich das überhaupt machen? Ich war doch gar nicht der Gläubigervertreter, der die Abnahme der eV bei dem GVZ beantragt und letztendlich auch bezahlt hat.

Da ich kein Auftraggeber war, kann ich trotzdem eine Nachbesserung verlangen?

Oder verstehe ich dich falsch und du willst mir mit deinem Post sagen: "Ja, du kannst das auch als Nicht-Auftraggeber nachbessern lassen"?

Hm, Knoten geht nicht weg.. :(
Gast

#6

21.08.2007, 14:13

ok, jetzt löst sich langsam mal der Knoten aus meinem Gehirn.

Ich würde sagen, Du hast trotzdem ein Ergänzungsrecht nach § 903 ZPO. Wenn sich der eigentliche Auftraggeber damit zufrieden gibt, ist das ja nicht Dein Problem ...... aber ich würde nachbessern lassen, denn Du kannst damit offensichtlich nicht arbeiten.

Aber alles ohne Gewähr :D
Gast

#7

21.08.2007, 14:16

Danke dir trotzdem :-))

Wie gesagt, eine Ergänung gem. § 903 ZPO kommt leider nicht in Betracht. Nur eine Nachbesserung (jaaa, wir haarspalterischen Juristenleute halt, Nachbesserung ist ja leider nicht das Gleiche wie Ergänzung..).

Hm, vielleicht hat ja jemand noch eine Idee?
Gast

#8

21.08.2007, 14:24

Was sone Zigarette alles ausmacht.

Habt ihr ne Bankverbindung???

Wenn dem so sein sollte - wovon ich ausgehe - würde ich in das Bankkonto pfänden und gleichzeitig gem. § 836 ZPO die Kontoauszüge mitpfänden lassen.

Wenn der Schuldner dann die Kontoauszüge nicht rausrückt, kannste die durch den Gerichtsvollzieher herausvollstrecken und gleichzeitig nochmal die Abgabe der e.V. beantragen, mit Ergänzungsfragen. Da kannste dann unter anderem auch die Frage nach den Auftraggebern stellen.

Hoffe das war Verständlich
Gast

#9

21.08.2007, 14:31

Ne, leider keine Bankdaten. Haben angeblich keine Konten (jaja, looogisch).

Auch sonst ergibt sich nichts aber auch gar nichts pfändbares aus diesem blöden VV..

Außer halt die eigenen Forderungen gegen Dritte (wo er die Dritten ja eben wohlweislich nicht angegeben hat).

Und dann noch ein paar Sachen, die auf Eigentumsvorbehalt gekauft wurden, wo mir aber die Forderungsinhaber ebenfalls fehlen.

Naja, zur Not werde ich mal mit dem GVZ telefonieren, bringt ja auch oftmals was..

LG Memo
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Bino
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#10

21.08.2007, 15:06

Also ich habe schon eine Nachbesserung beantragt und auch durchbekommen, obwohl wir nicht diejenigen waren, die den Antrag auf Abnahme der EV gestellt hatten.

Die Gläubiger haben einen Anspruch auf ein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis, damit sie alle Möglichkeiten haben, ihre Forderungen beizutreiben. Und das Recht hast du auch als derjenige, der nur eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses anfordert.
Du müsstest natürlich konrekt beschreiben, was nachgebessert werden soll, aber da zählste halt alles auf. ... unter Ziff. XXX "Außenstände" sind die entsprechenden Auftraggeber/Kunden (oder was auch immer das sind) vollständig mit Namen und Adressen anzugeben usw. usw.

Gruß Bino

Gruß Bino
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
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lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

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