ich hänge mal wieder an einem kleinen Problemchen..
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Ich habe ein absolut unvollständiges Vermögensverzeichnis vorliegen. Die eV wurde auf Antrag eines anderen Gläubigers abgenommen.
Nun meine Frage: kann ich trotzdem eine Nachbesserung vom GVZ verlangen, obwohl ich gar nicht der Auftraggeber für die Abnahme der eV war? Oder muss ich dann doch gleich eine Ergänzung gem. § 903 ZPO vornehmen lassen?
Hab irgendwie einen kleinen Knoten im Kopf..
Danke schonmal für die Antworten
LG Memo