Vollstreckung von Zinsen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Chayenné
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#1

15.11.2017, 10:11

Moin ihr Lieben!

Habe mal wieder ein Anliegen und zwar hab ich hier eine Sache liegen, die hier schon um die 2000er rum gestartet hat. Es geht um 'ne menge Kohle, die der Mandant vom Gegner kriegt. Habe einen erneuten Vollstreckungsauftrag an den GV schon fertig gemacht, nun meinte mein Chef, ich solle nochmal checken wie das ist wegen der Verjährung der Zinsen. Anschließend soll ich erstmal einen MB über die Zinsen machen, die wir noch festmachen können. Also ich hab hier beispielsweise ein Urteil. Hauptforderung 6.200 EUR verzinst mit 5,00 Prozent über den Basiszins seit August 2000. Nun bin ich auf dem Stand, dass Zinsen nach 3 Jahren verjähren (gemäß regelmäßiger Verjährungsfrist). Jetzt habe ich aber auch gelesen, dass die Verjährung durch Vollstreckungsversuche aufgehalten wird bzw. neu beginnt (das, was ich in der Schule über Hemmung und Neubeginn gelernt habe, würde dem aber entgegen stehen).

Da ich aber ein Azubi bin und mich nicht weiter auskenne, möchte ich nochmal euch Profis fragen. Hätten wir z.B. 2014 letzte Vollstreckungsversuche unternommen... Welche Zinsen kann ich jetzt über das Mahnverfahren titulieren lassen?
Also an sich (ohne Rücksicht auf das Datum der letztens Vollstreckungsversuche) hätte ich jetzt alle Zinsen vom 31.12.2014 bis ... angegeben. Laut dem Beispiel von oben also 6.200 EUR verzinst mit 5,00 Prozent über Basiszins seit dem 31.12.2014. Richtig so oder falsch?

Hoffe es ist ein bisschen verständlich :( Stehe bisschen unter Zeitdruck.

Danke schonmal!
188F
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#2

15.11.2017, 10:40

Guten Morgen,

einen Mahnbescheid über Zinsen, die bereits tituliert sind, ist nicht möglich. Es existiert hier ein Urteil mit tituliertem Zinsanspruch. Hieraus kann vollstreckt werden, wie ihr das ja auch schon gemacht habt.

Zur Verjährung der Zinsen:

Der rechtskräftig festgestellte Anspruch verjährt in 30 Jahren. Dies gilt auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung und die bis zur Rechtskraft des Titels aufgelaufenen Zinsen. Die nach Rechtskraft fällig werdenden Zinsen verjähren in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung beginnt neu, wenn eine Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

D. h. hier: Wenn innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag der letzten Vollstreckungshandlung eine neue begonnen wird, hat sich das Thema Zinsverjährung erledigt. Sind die 3 Jahre aber rum, dann tritt die Zinsverjährung ein.

Als Beispiel:
a) Zwangsvollstreckungsauftrag am 15.12.2014 und neuer Vollstreckungsauftrag heute = keine Zinsverjährung.
b) Zwangsvollstreckungsauftrag am 15.08.2014 und neuer Vollstreckungsauftrag heute: alle nach Rechtskraft fällig gewordenen Zinsansprüche bis einschl. 31.12.2013 verjährt.

Die Zwangsvollstreckung läuft dann über die Hauptforderung, die noch nicht verjährten Zinsen und die Vollstreckungskosten aus dem vorliegenden Titel ganz normal weiter. Es ist also in diesem Falle nur das Forderungskonto zu überarbeiten.

Dabei viel Spaß.
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AliceImWunderland
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#3

15.11.2017, 10:56

188F hat Recht, aaaaaber: du kannst die Zinsen für den gesamten zurückliegenden Zeitraum vollstrecken (auch die schon verjährten), solange der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung erhebt.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#4

15.11.2017, 11:39

Danke für eure (ausführlichen) Antworten! Soweit ich aus der Akte sehen kann hat der Schuldner nicht die Einrede der Verjährung geltend gemacht, also ich vollstrecke ich jetzt nach der Aussage von AliceImWunderland das volle Programm: Zinsen ab August 2000 bis (heute), ja?

Ansonsten war die letzte Vollstreckungshandlung der von hier gefertigte Antrag auf Abgabe der Vermögensverzeichnisses im September 2014..
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AliceImWunderland
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#5

15.11.2017, 11:42

Dann sind die Zinsen sowieso nicht verjährt. Diese verjähren am 31.12.2017, so dass der Schuldner hier auch keine Einrede der Verjährung erheben kann.
Also: du kannst "volles Rohr" loslegen. ;)
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#6

15.11.2017, 15:15

Okay, ich versuche das mal, vielen Dank :)

Jetzt hab ich nur noch die Frage, weshalb ich über die Zinsen keinen Mahnbescheid beantragen kann? Also in der Akte ist zum Beispiel schon ein Vollstreckungsbescheid über Zinsen aus einem Anerkenntnis-Teilurteil.
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AliceImWunderland
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#7

16.11.2017, 08:23

Chayenné hat geschrieben:Also ich hab hier beispielsweise ein Urteil. Hauptforderung 6.200 EUR verzinst mit 5,00 Prozent über den Basiszins seit August 2000.
Du hast doch schon ein Urteil über die Zinsen. Wenn etwas schon einmal tituliert wurde, kannst du es nicht noch einmal titulieren.
In deinem Urteil steht ja "HF 6.200,00 EUR verzinst mit %,00 Porzeint über dem Basiszins seit August 2000." Somit sind die Zinsen tituliert.

Bei deinem anderen VB über die Zinsen aus einem Anerkenntnisurteil fehlt mir jetzt der Sachverhalt. Möglicherweise sind im Anerkenntnisurteil keine Zinsen tituliert worden und wurden später im Mahnverfahren tituliert. Möglicherweisen hat einfach nur jemand gepennt und hat jetzt die Zinsen doppelt tituliert.
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#8

16.11.2017, 09:10

Guten Morgen,
soweit ich weiß, ist eine Feststellungsklage bezüglich der Zinsen nur dann möglich, wenn aus irgendwelchen Gründen keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme eingeleitet werden kann um die Verjährung zu hemmen, z.B. weil der Schuldner nicht auffindbar ist. Dass dem so ist, muss man dem erkennenden Gericht dann allerdings darlegen und natürlich auch nachweisen. Im Normalfall ist der einzige Weg die Verjährung von - nicht als Hauptforderung titulierten - Zinsen zu vermeiden die Einleitung von ZV-Maßnahmen. Diese dürfen übrigens auf keinen Fall zurückgenommen werden, da ansonsten die Verjährung nicht neu beginnt (§ 212 Abs. 2 BGB).
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Chayenné
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#9

16.11.2017, 14:54

AliceImWunderland hat geschrieben:
Chayenné hat geschrieben:Also ich hab hier beispielsweise ein Urteil. Hauptforderung 6.200 EUR verzinst mit 5,00 Prozent über den Basiszins seit August 2000.
Du hast doch schon ein Urteil über die Zinsen. Wenn etwas schon einmal tituliert wurde, kannst du es nicht noch einmal titulieren.
In deinem Urteil steht ja "HF 6.200,00 EUR verzinst mit %,00 Porzeint über dem Basiszins seit August 2000." Somit sind die Zinsen tituliert.

Bei deinem anderen VB über die Zinsen aus einem Anerkenntnisurteil fehlt mir jetzt der Sachverhalt. Möglicherweise sind im Anerkenntnisurteil keine Zinsen tituliert worden und wurden später im Mahnverfahren tituliert. Möglicherweisen hat einfach nur jemand gepennt und hat jetzt die Zinsen doppelt tituliert.

Achso, gut das müsste ich nochmal checken, danke (:


@mücki Danke für den Hinweis!

Nachdem ich meinem Chef meine durch euch neu errungenen Erkenntnisse vorgelegt habe, meinte er wir müssen uns mal ein bisschen Zeit dafür nehmen, mal sehen was dabei raus kommt (:
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