Zwangsvollstreckung bei verstorbenen Schuldnern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RefaJBC2015
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#1

09.11.2017, 11:40

Hallo,

was ist zu machen wenn die Schuldnerin verstorben ist. Ich habe hier eine Sache in der bereits vor dem Tod der Schuldnerin ein Gerichtsvollzieherauftrag gemacht wurde. Wir haben einen Vollstreckungsbescheid gegen die Schuldnerin. Uns wurde dann von der GVin mitgeteilt, dass die Schuldnerin verstorben ist. Das Gericht teilte uns auf Anfrage mit, dass eine Erbschein bereits erteilt wurde. Jetzt müsste nach meiner Kenntnis der VB auf den Erben umgeschrieben werden. Dazu würde ich einfach ein Schreiben an das Gericht schicken und den VB im Original beifügen?! Dann müsste eine Kopie des Erbscheins beantragt werden, dies würde ich beim Nachlassgericht machen. Aber wie geht es dann weiter? Stelle ich einfach nochmal einen Gerichtsvollzieherauftrag und füge dann den umgeschriebenen Titel sowie eine Kopie des Erbscheins bei?

Vielen Dank im Voraus
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AliceImWunderland
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#2

09.11.2017, 11:54

Du hast es schon ganz richtig erkannt: Zuerst mit dem Original-Titel eine Kopie des Erbscheins beim Nachlassgericht beantragen. Dann mit diesen Unterlagen die Umschreibung des Titels auf die/den Erben beantragen und dann die ZV ganz normal gegen die Erben durchführen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
RefaJBC2015
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#3

09.11.2017, 12:00

Danke
RefaJBC2015
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#4

09.11.2017, 13:44

Ich frage mich gerade wieso man das nicht in einem Schritt machen kann (also das Gericht anschreiben und nach einer Kopie des Erbscheins fragen und gleichzeitig die Umschreibung des Titels beantragen)?! Das Gericht hat den Erbschein doch sowieso vorliegen warum muss dieser dann für die Umschreibung überhaupt an uns gesandt werden?
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#5

09.11.2017, 13:59

Weil das Nachlassgericht Dir den Titel nicht umschreibt, sondern das Gericht, welches den VB erlassen hat.
RefaJBC2015
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#6

09.11.2017, 14:14

danke :)
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#7

30.04.2018, 16:06

Hallo,

ich habe in dieser Sache nun eine Kopie des Erbscheins vom Gericht erhalten. Diese Kopie habe ich dann mit der Bitte um Umschreibung des Titels an das zuständige Gericht weitergeleitet. Nun habe ich ein Schreiben vom Gericht bekommen, dass eine Kopie des Erbscheins nicht ausreicht. Der Erbschein wird im Original benötigt. Ich kann mir das nicht erklären. Das Original des Erbscheins bleibt doch bei Gericht. Wie soll ich da rankommen?

Vielen Dank in Voraus
ZVler
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#8

30.04.2018, 16:47

Es reicht in der Regel die Ausfertigung oder eine beglaubigte Fotokopie des Originals zu haben (so war es in meinem Fall, da war der Gläubiger verstorben), wenns passt geht auch eine Hinzuziehung der Nachlassakten (habe ich selbst so aber noch nie versucht)
:wippe
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#9

30.04.2018, 18:17

Sobald der Titel umgeschrieben wurde, muss noch Titel mit Klausel und Erbschein zugestellt werden, § 750 Abs. 2 ZPO.

S. Geiselmann
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#10

27.08.2021, 08:37

Ich häng mich hier mal ran.

Ich steh hier irgendwie auf dem Schlauch. Der Vater unserer Mandantin ist verstorben, der Erbschein ist alles da, der Titel ist umgeschrieben und wurde der Gegnerin auch zugestellt. Jetzt soll wohl noch der Erbschein der Gegnerin zugestellt werden. Äh wie formulier ich das für den Gerichtsvollzieher? Muss ich die Titel dann auch noch mal mitschicken? :kopfkratz Sorry für die doofen Fragen. :oops:
Mit Kummer kann man allein fertig werden,
aber um sich aus vollem Herzen freuen zu können,
muss man die Freude teilen
.
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