Herausgabeanspruch verweigert

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Janne
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#1

03.11.2017, 16:34

Hey ihr Lieben schon im Wochenende!?,

folgender Sachverhalt: Wir haben für unseren Mandanten nach Bezahlung die Herausgabe eines entwerteten Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Gegenseite gefordert; die gegnerischen Rechtsanwälte weigern sich nun unter Bezugnahme auf den § 371 Satz 2 BGB im Hinblick auf das "Verlustrisiko", den entwerteten Titel per Post an uns herauszugeben. Der Titel läge für uns zur Abholung in Stuttgart (wir sitzen im Norden Deutschlands) bereit, dazu wurde uns eine Frist zur Abholung gesetzt, nach deren Ablauf der entwertete Titel vernichtet werden würde :augenreib

Also ich bin mir ziemlich sicher, dass das nicht rechtens ist. Wir haben schließlich einen Anspruch auf Herausgabe des entwerteten Titels oder sehe ich das falsch? Es ist uns doch nicht zuzumuten, jemanden in Stuttgart zu beauftragen, der das Schriftstück abholt und an uns weiterleitet...immerhin entstehen dafür auch noch Kosten.

Habt ihr eine Ahnung wie ich dagegen vorgehen könnte? Ich glaube mein RA würde es auf sich beruhen lassen aber ich empfinde so einen Schrieb als Frechheit und möchte das bestimmt nicht auf uns sitzen lassen!
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Adora Belle
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#2

03.11.2017, 17:44

Es besteht kein Anspruch auf Titelherausgabe, sondern nur auf Erteilung einer Quittung. Entweder Ihr holt ab/lasst abholen, oder Ihr lasst es halt. Was soll passieren? Vollstreckung wird wohl keiner versuchen, nachdem der Zahlungsanspruch erfüllt ist.
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AliceImWunderland
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#3

06.11.2017, 09:26

Die Nichtherausgabe von entwerteten Titel ist natürlich eine Korinthenkackerei. Wir geben die Titel auf Verlangen immer heraus, sofern die Forderung beglichen ist.

Es besteht eine gesetzliche Pflicht des Gläubigers, den Zahlungstitel herauszugeben (analog § 361 BGB). Es muss es zwar nicht von sich aus tun, aber auf Verlangen des Schuldners ist er zur Herausgabe des Titels verpflichtet. Der Ort der Herausgabe ist der Wohnsitz des Gläubigers, da es sich um eine Holschuld nach § 269 BGB handelt. Ihr habt also schlechte Karten, es sei denn, Ihr bezahlt dem Gläubiger einen versicherten Versand.

Wie gesagt, ich finde das ganze ist eine ziemliche Korinthenkackerei seitens des Gläubigers. Aber so Prinzipienreiter gibt es in der letzten Zeit leider immer öfter. :motz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Janne
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#4

06.11.2017, 09:56

Ach du meine Güte... Schade ich fand das ziemlich frech und hätte gerne etwas entsprechendes auf gleichem Level erwidert. Aber wenn die Aussichten auf Erfolg nicht gegeben sind, dann muss ich das wohl so hinnehmen -.-
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