folgender Sachverhalt: Wir haben für unseren Mandanten nach Bezahlung die Herausgabe eines entwerteten Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Gegenseite gefordert; die gegnerischen Rechtsanwälte weigern sich nun unter Bezugnahme auf den § 371 Satz 2 BGB im Hinblick auf das "Verlustrisiko", den entwerteten Titel per Post an uns herauszugeben. Der Titel läge für uns zur Abholung in Stuttgart (wir sitzen im Norden Deutschlands) bereit, dazu wurde uns eine Frist zur Abholung gesetzt, nach deren Ablauf der entwertete Titel vernichtet werden würde
![Augenreib-Smiley :augenreib](./images/smilies/augenreib.gif)
Also ich bin mir ziemlich sicher, dass das nicht rechtens ist. Wir haben schließlich einen Anspruch auf Herausgabe des entwerteten Titels oder sehe ich das falsch? Es ist uns doch nicht zuzumuten, jemanden in Stuttgart zu beauftragen, der das Schriftstück abholt und an uns weiterleitet...immerhin entstehen dafür auch noch Kosten.
Habt ihr eine Ahnung wie ich dagegen vorgehen könnte? Ich glaube mein RA würde es auf sich beruhen lassen aber ich empfinde so einen Schrieb als Frechheit und möchte das bestimmt nicht auf uns sitzen lassen!