ZV-Auftrag, e.V. abgegeben - keine Pfändung durchgeführt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CheerSassi
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#1

02.11.2017, 10:44

Hallo Zusammen,

ich habe einen ZV-Auftrag gemacht. Leider etwas irreführend gewesen (habe es seit Jahren nicht mehr gemacht) und ich habe nur G2 (nach vorherigem Pfändungsversuch Abnahme e.V. einzuleiten) und H (Erlass eines Haftbefehls) angekreuzt.
Aufgrund des Zusatzes "nach vorherigem Pfändungsversuch" habe ich sonst auch nichts weiter angekreuzt.

Tja, nun haben wir die eV erhalten....
Hier sind uns zwei Dinge aufgefallen:

1. Neuwagen aus 2017 mit nur 4.000 km
2. Es wurden nur die Privatkonten beziffert - die beiden Geschäftskonten wurden in der e.V. nur mit "?" bei IBAN und Konto-Stand versehen...

Könnt Ihr mir helfen? Welche Möglichkeiten habe ich denn nun den Pkw pfänden zu lassen (Schuldner ist in Rente)? Bzw. ist die e.V. nicht eh nicht korrekt ausgefüllt, wenn IBAN und Konto-Stand von 2 Geschäftskonten nicht angegeben werden???

Vielen Dank schonmal :panik

Grüße
Sassi
Grüßle Sassi

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mücki
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#2

02.11.2017, 11:00

Hallo,
also zunächst: eine Pfändung des Pkw's macht nur dann Sinn, wenn euer Schuldner Eigentümer ist. Ist der Pkw finanziert, könnt ihr die Pfändung eh knicken, weil dann irgendeine Bank Eigentümer ist und - aber das nur nebenbei - auch bei einem Rentner kann ein Pkw unpfändbar sein.
Ist euer Schuldner Eigentümer und der Pkw dem Grunde nach pfändbar, müsst ihr unbedingt die Kosten einer Pfändung/Aufbewahrung und Verwertung vorher checken. Denn auch ein realtiv neues Fahrzeug muss in der Verwertung nicht unbedingt viel Geld bringen, da gerade bei Fahrzeugen viele Aspekte für erzielbaren Erlös eine Rolle spielen.
2. Ich habe ein Verständnisproblem: Ist euer Schuldner Rentner oder selbständig tätig? Möglicherweise handelt es sich um ein Versehen.
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CheerSassi
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#3

02.11.2017, 11:47

Danke für Deine Antwort.

Also die Verwertung des PKW's wäre nicht das Problem, sofern wir das selbst vornehmen dürften - meine Firma ist in der Automobil-Branche bzw. bietet Mobilitätslösungen für andere Firmen. Also hier ist die Verwertung eines PKW nicht problematisch und auf einem unserer tausend Parkplätze könnte der auch kostenfrei stehen.

Also der Schuldner ist e.K. Die Titel lauten auf seine Firma, er als Inhaber. "Autovermietung XYZ, Inh. Herr ZYX e.K."
So auch der ZV-Auftrag.

In der e.V. hat er als Tätigkeit "Rentner" angegeben und auch bei Einkommen hat er eine Altersrente angegeben.
Es laufen aber lt. e.V. noch 2 Geschäftskonten... nur wurden hier eben keine Auskünfte abgegeben - warum auch immer?!?


Muss ich hier für eine Pfändung einen neuen ZV-Auftrag machen, oder reicht hier dann etwas "formloses" an den GVZ?
Grüßle Sassi

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Adora Belle
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#4

02.11.2017, 12:02

Du musst mal noch Deine Berufsbezeichnung im Profil ergänzen. Sonst darf Dir hier gar nicht geantwortet werden.
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mücki
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#5

02.11.2017, 12:09

Adora Belle hat geschrieben:Du musst mal noch Deine Berufsbezeichnung im Profil ergänzen. Sonst darf Dir hier gar nicht geantwortet werden.
Wenn du auf den Namen klickst, steht da Rechtsanwaltsfachangestellte.

@TE: Möglicherweise ist der Geschäftsbetrieb eingestellt oder "übergeben" worden.

Bezüglich einer Pfändung des Pkw's müsstet Ihr gem. § 825 ZPO vorgehen. Wenn der Beschluss vorliegt, könnt ihr den GVZ zur Pfändung losschicken aber nochmal: Ihr müsste vorher sicher stellen, dass euer Schuldner auch Eigentümer der Pkw ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#6

03.11.2017, 12:56

Huhu, muss hier nochmal nachhaken...

Der Pkw ist im Eigentum des Schuldners und wir werden defintiv pfänden. Gleichzeitig möchte mein Chef aber auch noch die Konten pfänden.

Gibt es hier eine MÖglichkeit, dies gemeinsam zu machen, weil PKW ja ZVA und Konto ja PfÜB ist, ich aber nur je einen Titel habe...

Hätte jetzt PfÜB + ZVA + Urteil gemeinsam an das Vollstreckungsgericht geschickt... Ist das korrekt?

Oder gibt es hier eine bessere Lösung?
Grüßle Sassi

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#7

03.11.2017, 13:09

Du kannst die Pfändung des PKW und den Pfüb nicht gleichzeitig auf den Weg bringen. Da du nur einen Titel hast, muss du dich für eine Pfändungsmaßnahme entscheiden. Es nützt auch nicht, die beiden Aufträge gleichzeitig an das Gericht zu schicken. Der Pfüb wird vom Vollstreckungsgericht bearbeitet und die Pfändung des PKW geht an den Gerichtsvollzieher. Das sind zwei verschiedene paar Schuhe.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#8

03.11.2017, 13:20

Ich stimme Alice zu.
*Hust Vorläufiges Zahlungsverbot?
Kaffee erreicht Stellen, wo Motivation nur schwer hinkommt!
Einen schönen Tag euch allen... :wink1
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