Drittauskunft - Hat der Gläubiger Anspruch auf Kopie?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Svala
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#1

10.10.2017, 15:35

Ich habe eine Frage zur Drittauskunft des Bundeszentralamtes für Steuern.

Hat der Gläubiger bei eingeholter Auskunft einen Anspruch auf Vorlage einer Kopie der Auskunft?

Ich habe hier den Fall, dass der GV mir einfach nur mitteilt "Die Auskunft liefert keine verwertbaren Ergebnisse", mir jedoch die Auskunft in Kopie nicht beilegt. Ist das so richtig, oder kann ich auf Vorlage einer Kopie bestehen?
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
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#2

10.10.2017, 15:44

Das Thema hatten wir hier schon mal:
http://www.foreno.de/zwangsvollstreckun ... 38-10.html
Im Zweifelsfall würde ich mit dem GVZ Kontakt aufnehmen.
Svala
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#3

10.10.2017, 15:54

Danke für den Hinweis.
Daraus entnehme ich, dass es wohl keine generelle Rechtsgrundlage gibt?
Der GV stellt sich bei mir auf die Hinterfüße und sagt, er habe seiner Pflicht mit der Mitteilung Genüge getan...
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