Antrag nach § 802l bei unbekannten Aufenthalt des Schuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bifi82
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#1

09.10.2017, 15:17

Hallo liebe ZV-Profis.

Ich habe einen Schuldner, der ist schon seit Jahren "nach unbekannt" abgemeldet. Bei § 802 l heißt es ja "kommt er seine Pflicht zur Abgabe nicht nach", was ja nie der Fall sein kann, wenn er unbekannt verzogen ist.
Kann man trotzdem einen entsprechenden Antrag stellen? Oder gibt es keine Möglichkeit § 802 l zu nutzen, wenn wir keine Anschrift haben. Hat jemand eine Idee?

Vielen Dank
Pitt
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#2

09.10.2017, 16:14

Meiner Meinung nach nützt Dir hier § 802l ZPO nichts, weil grundsätzlich zunächst immer der Schuldner die Gelegenheit bekommen muss, selbst die Vermögensauskunft abzugeben, bevor die Drittauskünfte eingeholt werden können. Wenn an ihn nicht zugestellt werden kann, weil sein Aufenthaltsort unbekannt ist, kann der Schuldner seiner Pflicht nicht nachkommen, weil er keine Kenntnis von der Pflicht zur Abnahme der Vermögensauskunft erhält.
Du könntest versuchen, über die Aufenthaltsermittlung durch den GVZ nach § 755 ZPO weiterzukommen. Da wurde ja auch die 500,00 €-Grenze gekippt, allerdings muss für die Einholung beim Rentenversicherungsträger weiterhin die 500,00 €-Grenze beachtet werden, weil der Gesetzgeber vergessen hat, hier eine entsprechende Anpassung im SGB vorzunehmen.
Bifi82
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#3

09.10.2017, 16:43

Vielen Dank. Ich habe es befürchtet. Ich dachte nur, vlt. hat jemand doch eine Idee...
Es ist echt schade, dass man über den Weg nicht dran kommt, gerade weil sich Schuldner oftmals der ZV entziehen. Die Forderung ist weit über 500,- €, somit ist § 755 ZPO kein Problem ;-)
Falls doch - wider Erwarten - jemand einen Trick kennt, bitte melden ;-)
Bölti
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#4

09.10.2017, 17:27

Oh ja bitte, hat jemand einen Tipp? Habe auch so einen Fall. Wir wissen zwar, dass er bei seiner Mutter wohnt, gemeldet ist er dort aber nicht. Unbekannt verzogen. Und wenn GVZ auftaucht, öffnet die Mutter: Tut mir leid, mein Sohn wohnt hier nicht. :panikpanik :augenreib
Bifi82
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#5

09.10.2017, 17:31

es ist echt zum Mäuse melken ... ;)
Pitt
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#6

10.10.2017, 07:39

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft öffentlich zustellen zu lassen, wenn keine aktuelle Anschrift zu ermitteln ist. Dazu hier zwei Beiträge:
http://www.iww.de/ve/vollstreckungsprax ... den-f98357
http://www.iww.de/ve/archiv/der-praktis ... ner-f41150
Wenn also keine Anschrift ermittelt werden kann, könnte man über diesen Weg zumindest an die Drittauskünfte kommen, wenn der Schuldner nicht reagiert.
Bifi82
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#7

10.10.2017, 09:30

Das hört sich doch schon mal gut an... Hat das jemand schon mal auf diesem Weg versucht?
Vielen Dank für diesen Input :-)
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alraune
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#8

10.10.2017, 10:18

Habt Ihr schon mal eine Detektei auf den Schuldner angesetzt?
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