Zusammenrechnung von mehreren Einkünften

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Findik
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 436
Registriert: 04.07.2008, 10:30
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

02.10.2017, 10:46

Hallo,

ich arbeite in einem Insolvenzverwalterbüro, es geht jedoch um eine allgemeine Vollstreckungssache:

Ich habe eine Schuldnerin, die mehrere Einkünfte bezieht; aus nichtselbstständiger Tätigkeit (zwei verschiedene Nebenjobs) und aus selbstständiger Tätigkeit (Kleingewerbetreibende). Ich weiß, dass man lediglich die Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusammenrechnen darf, aber nicht mit den Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Mein Chef möchte nun von mir, dass ich ihm das anhand eines Gesetzes belege, da er anderer Meinung ist. Es gibt m. E. aber nur den § 850e ZPO. Hieraus erschließt es sich ihm aber nicht.

Kann mir jemand weiterhelfen oder kennt jemand eine Kommentierung bzw. Rspr. hierzu, wo es eindeutig drin steht. Ich habe im Zöller ledichlich gefunden, dass Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit einen eigenen Vermögenswert darstellen und daher separat zu behandeln sind. Daraus kann man eigentlich schon erschließen, dass diese Einkommen nicht vermischt werden dürfen. Aber auch das stellt meinen Chef nicht zufrieden. Daher bin ich grad etwas ratlos.

Ich hoffe, es kann mir jemand weiter helfen.
Liebe Grüße
Findik

[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3581
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#2

02.10.2017, 11:12

Ich würde jetzt sagen, man kann dies nicht zusammenrechnen, weil das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO ist.

Hab mir das Urteil nicht vollständig durchgelesen und jetzt auch nicht geprüft, ob es diesbezüglich neuere Rechtsprechung gibt, daher weiß ich nicht, ob es passt, aber da Du im Insolvenzbüro arbeitest schau auch mal hier: http://lexetius.com/2006,820
Findik
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 436
Registriert: 04.07.2008, 10:30
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

02.10.2017, 11:21

Super, danke. Werde mir das Urteil mal durchlesen.
Liebe Grüße
Findik

[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
Antworten