Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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likema31
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#1
25.09.2017, 14:56
Wir hatten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Klägerin einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt. Diesem wurde stattgegeben. Gegen den Zwangsgeldbeschluss legte die Beklagte Sofortige Beschwerde ein. Das ArbG hat nicht abgeholfen und die Sache dem LAG vorgelegt.
Ich frage mich, ob ich für die Klägerin auch für das Beschwerdeverfahren PKH beantragen muss. Für das Zwangsvollstreckungsverfahren wurde PKH bewilligt.
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kordula32
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#2
25.09.2017, 16:21
ja es muss beantragt werden.
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likema31
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#3
26.09.2017, 08:59
Vielen Dank.
Ich hatte es gestern noch in einem ZPO-Kommentar nachgelesen und da wird von 2 Angelegenheiten ausgegangen. Somit habe ich jetzt mal PKH beantragt.