HB (wegen Abgabe VA)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muedmaus
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#1

19.09.2017, 09:35

Hallo zusammen!

Ich bin gerade etwas verwirrt und habe mehrere Fragen:

1. Ich habe eine ZV gemacht und der Schuldner ist zur Abgabe der VA nicht erschienen. Ergo: HB beantragt (schon im Formular). Letzten Monat Nachricht des GVZ, dass er abrechnet, wenn die Angelegenheit abgeschlossen ist.
Heute dann seine KoRe. Ich habe aber den HB noch gar nicht..... Ist die Angelegenheit dann trotzdem abgeschlossen???

2. Er rechnet alle Gebühren doppelt ab. Persönliche Zustellung, Versuch gütl. Erledigung, N.erl. Amtshandlung und Wegegeldpauschale. Er hat den ZV-Auftrag zugestellt. Wenn er den Termin zur VA nicht in seinen Geschäftsräumen
anberaumt, sondern in der Wohnung des Schuldners, entstehen uns dann wieder Gebühren??? Dann würde jeder GVZ doch lieber in die Wohnung des Schuldners, weil er dann mehr abrechnen kann. Oder irre ich mich da?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!
silvester
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#2

19.09.2017, 11:16

1. Es kommt darauf an, was im Modul H angekreuzt wurde. Ich vermute, der Haftbefehl sollte dem GV zugeleitet werden und dieser soll den Schuldner verhaften.

2. Im Verhaftungsverfahren kann Gebühr für die gütliche Erledigung entstehen. Da diese bereits im Verfahren auf Abnahme der VAK entstanden ist, kann sie nun nicht noch einmal entstehen (§ 10 GvKostG). Mehrfache Nichterledigungsgebühr ist nur möglich aufgrund unterschiedlicher Grundhandlungen (z. B. KV 260 ; KV 270).
Das Verhaftungsverfahren ist kostenrechtlich ein eigener Auftrag. Damit ist es durchaus möglich, dass ein Wegegeld im VAK-Verfahren und eines im Verhaftungsverfahren entsteht.

Genaueres kann nur gesagt werden, wenn der Sachverhalt klar dargestellt ist (was wurde beantragt und was hat der GV berechnet).
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