Rechtsmittel bei bereits vollzogener Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cahra
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#1

01.09.2017, 09:35

Hallo Zusammen!

Mandant kommt nach bereits vollzogener Räumung zu uns. Chef geht jetzt gegen das Urteil vor.

Hat jemand ne Idee, ob und wie wir den Mandanten vorab wieder Zugang zu der Wohnung verschaffen können. Er hatte nach dem Urteil nichts unternommen... :roll:

Erinnerung geht nicht, da Räumung bereits abgeschlossen. Sofortiger Beschwerde hiergegen fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Danke vorab für eure Hilfe
Viele Grüße von Cahra
Pitt
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#2

01.09.2017, 11:23

Ich gehe mal davon aus, dass noch ein Vermieterpfandrecht wg. rückständiger Mieten besteht.
"Zugang zu der Wohnung "heißt hier konkret was? Unpfändbare Gegenstände aus der Wohnung abholen oder Gegenstände die aus sonstigen Gründen nicht dem Vermieterpfandrecht unterliegen? Meint der Mandant, er kann trotz vollzogener Räumung wieder in die Wohnung einziehen, bis das Berufungsverfahren oder was auch immer hier beabsichtigt ist, abgeschlossen ist?
Ich sehe keine Möglichkeit, nach erfolgter Zwangsräumung die Wohnung wieder zu beziehen. Der Mieter hätte im laufenden Prozess/ZV-Verfahren entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen. Wenn es um die Herausgabe einzelner unpfändbarer Gegenstände geht o. ä., dann würde ich zunächst mit dem Prozessbevollmächtigten des Vermieters Kontakt aufnehmen und die Zugangskonditionen abklären.
cahra
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#3

01.09.2017, 11:54

Danke, Pitt! Sehe ich auch so, aber hätte ja sein können, dass ich irgend eine weitere Möglichkeit übersehen hätte, dass Mdt. doch wieder in der Wohnung wohnen könnte ;-)

Hätte der sich besser mal frühzeitig mit uns in Verbindung gesetzt...
Viele Grüße von Cahra
Pitt
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#4

01.09.2017, 12:10

Wenn es darum geht, dass er überhaupt wieder ein Dach über den Kopf bekommt, dann kann er sich an die örtlich zuständige Obdachlosenbehörde wenden, die Notunterkünfte vermittelt.
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