Gebühr f. Ratenzahlungsvereinbarung nach ZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Juty
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#1

31.08.2017, 12:20

Also... wir hatten einen Pfüb erwirkt, aber Schuldner arbeitet beim Drittschuldner nicht mehr... ZV abgeschlossen... Der Schuldner meldet sich über einen RA und bittet um Ratenzahlung, die wird vereinbart. Ich habe KR nach 1,3 nach 2300 und 1,5 nach 1000 erstellt. RA meint, es ist nur 0,3 nach 3309 entstanden (und 1,5), da die Forderung bereits Titel und Auftrag zur Durchführung der ZV vorlag.
Ist das richtig?
Danke
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icerose
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#2

31.08.2017, 14:00

ich tendiere (bei einer reinen Ratenzahlungsvereinbarung) auch zur 0,3 nach Nr. 3309 mit einer 1,5 nach Nr. 1000 aus 20 % des zu einzuziehenden Betrages.
Weil: den ZV-Auftrag habt ihr bestimmt.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Anahid
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#3

31.08.2017, 14:26

Die Auffassung des Gegenanwalts ist vollkommen richtig. Wenn schon ein Vollstreckungstitel vorliegt, können keine Gebühren aus Teil 2 RVG mehr entstehen. Alles war hinsichtlich dieses Titels geregelt wird, ist eine Angelegenheit der Zwangsvollstreckung.
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Juty
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#4

31.08.2017, 14:45

Mein Chef bleibt bei unserer KR und zitiert
Volpert in Schneider/Wolf, 7. Aufl., Rdnr. 74 ff. zu VV 3309.
Ich habe das Buch nicht zur Hand

Danke für eure ANtworten
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Adora Belle
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#5

31.08.2017, 14:54

Eine GG kann nur entstehen, wenn es um den Bestand der Forderung selbst geht, z.b. wenn die Rechtskraft des VB mangels Zustellung bestritten wird, so dass wieder ins Verfahren einzusteigen ist.
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#6

31.08.2017, 14:55

Dann soll er bei seiner Auffassung verbleiben, die meiner Meinung nach (und auch nach <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>, 21. Auflage, VV 3309 Rn. 16) falsch ist. Denn eine 2300 kann nur dann entstehen, wenn die Berechtigung des titulierten Anspruchs Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist. Das ist aber hier nicht der Fall. Bezieht sich die anwaltliche Tätigkeit auf vollstreckungsverfahrenstechnische Fragen (wie hier: Ratenzahlungsvereinbarung) fällt nur die Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG an.
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#7

26.01.2018, 09:16

Ich hätte auch eine Frage dazu:

Wir haben die ZV gemacht, dann hat sich der Schuldner direkt bei uns gemeldet und um Ratenzahlung gebeten. Wir haben dann eine (ausführliche) Ratenzahlungsvereinbarung gemacht und die hat der Schuldner dann auch unterschrieben. Die Vereinbarung hat eine Kollegin gemacht, die leider nicht mehr da ist.

Sie hat berechnet:

3309 für den ZV Auftrag
3309 f. Ratenzahlungsvereinbarung
1003 Einigung ger.

Ich komme hier echt nicht weiter und habe etwas Bauchschmerzen mit der 2. 3309 Gebühr. Ich weiß schon, dass die Einigungsgebühr nicht alleine dastehen kann, aber ich hätte hier halt die 3309 für den ZV Auftrag neben der Einigungsgebühr berechnet.

Vielleicht hat hier jemand einen Rat.

:thx
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#8

26.01.2018, 10:08

Es fällt keine weitere VG an. Du hast recht.
Andy
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#9

26.01.2018, 10:38

Stimme da Adora Belle zu, aber ich überlege gerade, ob die 1003 angesetzt werden muss oder die 1000 (20% des Wertes)? Oder ist die 1003 richtig, weil es nicht lediglich um eine Ratenzahlungsvereinbarung ging?
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
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Adora Belle
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#10

26.01.2018, 10:44

1. 1000 oder 1003 entscheidet sich danach, ob ein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Dürfte hier der Fall sein, da ZV-Auftrag läuft. Also 1003.

2. 20% oder 100% entscheidet sich danach, ob eine bloße Zahlungsvereinbarung getroffen wird, oder darüber hinaus eine vollumfassende Einigung vorliegt. Ich würde bei einer titulierten Forderung in 90% der Fälle davon ausgehen, dass 20% anzusetzen sind, auch wenn mit allen Mitteln versucht wird, etwas anderes herbeizuschreiben.

1. und 2. sind unabhängig voneinander.
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