Teilungsversteigerung Erbengemeinschaft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Else007
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#1

31.08.2017, 10:14

Guten Morgen in die Runde,

ich mache mir gerne (aber nicht immer bewusst) Probleme... :D ....folgendes ist es dieses Mal und ich hoffe, ihr könnt mir mit verbalen Schlägen auf den Hinterkopf zur Lösung verhelfen, zudem ich mit dem ZVG bisher so gut wie nix zu tun hatte:

Sachverhalt: Erbengemeinschaft bestehend aus Vater, Tochter, Sohn. Sohn strebt die Zwangsversteigerung an, wir vertreten Vater und Tochter, die das - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - verhindern/verzögern wollen. Auseinandersetzungsanspruch des Sohnes konnten wir pfänden, Gericht hat inzwischen aber Versteigerungstermin anberaumt. Was ist jetzt taktisch der klügste Schritt, um die Teilungsversteigerung noch etwas zu verzögern? Vergleichsverhandlungen laufen nicht, so dass ein Antrag nach § 180 Abs.2 ZVG nicht in Frage kommt.

Beschwerde gegen die Festsetzung des Verkehrswertes wurde bereits erhoben, aber zurückgewiesen.

Kann man das Verfahren ruhend stellen? Oder muss man hier jetzt einen Antrag auf Einstellung der Zwangsversteigerung stellen? Ich finde hier jede Menge Beiträge für den Fall, dass man selber die Teilungsversteigerung betreiben möchte, aber nichts darüber, wenn man diese verhindern / verzögern möchte.

Vielen Dank und Gruß (ziehe mir schon mal einen Helm über den Kopf)...
LG, Else (alt genug, es besser zu wissen...jung genug, es trotzdem zu tun :teufel )
Geiselmann
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#2

31.08.2017, 18:55

Wenn der Versteigerungstermin bestimmt wurde, ist der Verkehrswertbeschluss rechtskräftig.
Die Frist zur Stellung eines Einstellungsantrags ist längst abgelaufen, zudem wurde ein solcher negativ beschieden.
Die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs führt nicht zu einer Berechtigung zur Zurücknahme des Versteigerungsantrags.
Außer einem Antrag gem. § 765a ZPO gibt es keine gerichtliche Möglichkeit.
Oder außergerichtlich verhandeln.

S. Geiselmann
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