Gerichtsvollzieherkosten Vermögensverzeichnis an Dritten
- Frau Cindy
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Wir haben den GV mit der Sachpfändung sowie der Abnahme der VA beantragt. Der Pfändungsauftrag wurde eingestellt, nachdem der Schuldner nicht anzutreffen war. Die VA haben wir als Drittgläubiger erhalten. Abgerechnet hat der GV insoweit die Nr. 604 in Höhe von 15,00 € sowie die Nr. 261 in Höhe von 41,00 €.
Habe ich etwas verpasst und die Gebühren für die VA wurden angehoben? Ich habe jedenfalls im Internet nichts gefunden. Vielleicht kann mir jemand auf die Sprünge helfen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Frau Cindy hat geschrieben: sowie die Nr. 261 in Höhe von 41,00 €.
Nach meiner Kenntnis kostet die Übersendung der VAK an Drittgläubiger 33 €.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Das kostet auch noch immer 33 €.icerose hat geschrieben:Frau Cindy hat geschrieben: sowie die Nr. 261 in Höhe von 41,00 €.
Nach meiner Kenntnis kostet die Übersendung der VAK an Drittgläubiger 33 €.
Differenz 8 € - da wird wohl der Versuch der gütlichen Erledigung mit drinnen versteckt sein. Solltest den GV mal fragen.
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Das habe ich mir jetzt auch schon gedacht, allerdings steht im KV, dass bei einem nicht erledigten Versuch die Nr. 208 nicht erhoben wird. Aber gut, dann weiß ich doch erstmal Bescheid, dass sich bei der 261 nichts geändert hat.icerose hat geschrieben:Das kostet auch noch immer 33 €.icerose hat geschrieben:Frau Cindy hat geschrieben: sowie die Nr. 261 in Höhe von 41,00 €.
Nach meiner Kenntnis kostet die Übersendung der VAK an Drittgläubiger 33 €.
Differenz 8 € - da wird wohl der Versuch der gütlichen Erledigung mit drinnen versteckt sein. Solltest den GV mal fragen.
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Hilft dir das weiter? Du hast ja Pfändung und ggf. Abnahme VAK beantragt. Dann ist ein Versuch der gütlichen Erledigung auf jeden Fall irgendwo mit dabei und auch abrechnungsfähig.H.Stummeyer hat geschrieben:Nach den ergänzenden Bestimmungen zum GVKostG ist die Gebühr nach KV 207 in Höhe von 16.- € zu erheben, wenn der Versuch der gütlichen Erledigung aufgrund eines isolierten Auftrages unternommen wird und zwar ohne Rücksicht auf den Erfolg dieser Maßnahme. Sie entsteht gemäß KV 604 jedoch nur in Höhe von 15.- €, wenn der Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.Honig hat geschrieben:Liebe Gemeinde,
ich klinke mich jetzt auch mal hier ein.
Dieses Reparaturgesetz macht mich noch wahnsinnig!!!
Beim Blick in das Vollstreckungsportal habe ich festgestellt, dass der Schuldner bereits im September 2016 die Vermögensauskunft abgegeben hat. Da die Forderung aber sehr hoch war und ist, wollte ich trotzdem eine Abschrift haben.
Habe also Vollstreckungsauftrag erteilt: G1 (ich setze immer automatisch auch ein Kreuz bei E2 "Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden." - was für mich aber kein gesonderter Auftrag sein soll).
GVZ übermittelt mir nun die VAK mit folgender Rechnung:
261 Übermittlung VVZ 33 Euro
716 Auslagen 6,60 Euro
208 Versuch gütl. Erledigung 8 Euro
711 WG-Pauschale 3,25 Euro
716 Pauschale 1,60
Ich störe mich hier gerade an der Gebühr für die versuchte gütliche Erledigung. Der hat mir doch nur als Drittgläubiger das Vermögensverzeichnis übermittelt. Warum berechnet der die Gebühr nach 208?
Nach § 802a Abs. 2 Nr. 1 und Satz 2 ZPO hat der Gerichtsvollzieher bei jedem Auftrag zur Pfändung und/oder Abnahme der VAK die gütliche Erledigung zu versuchen, sofern der Gläubiger diese Maßnahme in seinem Vollstreckungsauftrag nicht ausgeschlossen hat. Hierfür sieht KV 208 nunmehr sowohl für die versuchte als auch für die erfolgreiche gütliche Erledigung eine Gebühr von 8.-- € vor. Diese Gebühr entsteht, wie die nach KV 207, ebenfalls dann nicht, wenn der Auftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen wird oder der Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann.
KV 208 lautet wie folgt:
Der Gerichtsvollzieher ist gleichzeitig mit einer
Auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt
Die Gebühr (des KV Br, 207) ermäßigt sich auf………….. 8.-- €
Damit hat der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung getragen, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist (hierzu siehe Bundestagsdrucksache 18/9698 S. 1 unter B sowie auf Seite 25 derselben BT-Drucksache).
Allerdings dürfte das auf der Rechnung auch so ausgewiesen sein, dann wäre wohl alles klar.
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Ja, das macht Sinn, allerdings sollte die Gebühr dann auch tatsächlich ausgewiesen sein, damit ich nicht rätseln muss. Dann frage ich den GV wohl mal.
Dankeschön.
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