Kostenvorschuss anfordern nach Antrag § 887 ZPO+Beschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anja S.
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#1

23.08.2017, 10:30

Hallo ihr Lieben,

es geht um folgenden Sachverhalt:

Ich hatte einen Antrag nach § 887 ZPO (Ersatzvornahme) gestellt und mit diesem Antrag auch beantragt, der der Schuldner einen Kostenvorschuss von ... € zu zahlen hat.

Jetzt liegt mir der Beschluss vor, wonach der Schuldner verurteilt wird an die Gläubiger für die vorzunehmende Ersatzvornahme den beantragten Kostenvorschuss zu zahlen.

Daraufhin habe ich den RA des Schuldners angeschrieben und die Schuldner um Überweisung auf das Konto unseres Mandanten aufgefordert.

Nun erhielt ich als Antwort: "Nachdem der Gastank zwischenzeitlich ausgebaut wurde, ist über den gerichtlich zugesprochenen Kostenvorschuss in Höhe von ... € abzurechnen. Ich bitte insoweit um kurzfristige Zurverfügungstellung einer entsprechenden Abrechnung über den Kostenvorschuss gemäß Beschluss des Amtsgerichtes ... vom ..."

Was bitteschön soll ich denn jetzt machen? Ich hoffe mir kann hier jemand helfen?
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Anahid
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#2

23.08.2017, 11:25

Wenn die Arbeiten schon erledigt sind, für die der Kostenvorschuss hätte sein sollen, dann kann kein Kostenvorschuss mehr verlangt werden, sondern die Rechnung für die durchgeführten Arbeiten (die ja wohl die Ersatzvornahme waren) ist vorzulegen und dieser Betrag ist dann vom Gegner zu zahlen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Anja S.
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#3

23.08.2017, 12:31

Also du bist der Meinung, dass der gegnerische RA jetzt also nur die Rechnung will.... Leuchtet mir ein :patsch Hoffe, dass die dann auch bezahlen.
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