Übersendung Vermögensverzeichnis

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mel Kunterbunt
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#1

23.08.2017, 09:11

Hallo ihr Lieben, :wink1

mal eine kurze Frage, wenn ich den GV mit der Abnahme der VA beauftrage und der Schuldner schon die VA geleistet hat, kann ich das im Formular "eingrenzen", dass man nur um Übersendung des Vermögensverzeichnisses bittet, falls dieses z.B. nicht älter als ein Jahr ist?! :huepf

Liebe Grüße
Himbeere89
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#2

23.08.2017, 09:21

Könntest bei "G 4" (weitere Angaben im Zusammenhang mit der Vermögensauskunft) vielleicht sowas reinschreiben :) Oder halt formlos beifügen...
:mrgreen:
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Mel Kunterbunt
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#3

23.08.2017, 09:26

Werde ich mal ausprobieren, ob der GV das berücksichtigt :)
DANKE :)
Himbeere89
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#4

23.08.2017, 09:36

Bei G3 steht ja auch quasi sowas ähnliches :) Versuchs einfach mal :mrgreen:
:mrgreen:
Pitt
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#5

23.08.2017, 10:25

Normalerweise müsste der GVZ das berücksichtigen, ansonsten hilft ein Verweis auf den Beschluss des BGH zum Az. I ZB 21/16 v. 27.10.2016. Danach kann der Gläubiger den Antrag entsprechend beschränken.
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Mel Kunterbunt
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#6

23.08.2017, 12:35

Suuuuper!! Hab tausend Dank :)
H.Stummeyer
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#7

23.08.2017, 13:10

Nein, dass kann man nicht eingrenzen. Man bekommt zwingend eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses übersandt.


§ 802d
Erneute Vermögensauskunft

(1) 1Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).

(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
Pitt
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#8

23.08.2017, 13:25

:oops: Stimmt, nach dem zitierten Beschluss des BGH aus Oktober 2016 wurde durch das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG)“ zum 26.11.2016 der § 802d ZPO ergänzt. Seit diesem Tag kann man nicht mehr verzichten.
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Mel Kunterbunt
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#9

23.08.2017, 14:22

Hmmmm.... Hab den Auftrag schon versandt :yeah :yeah Hahaha... Mal schauen, was passiert.... :lol: :lol: :lol:

Man lernt eben nie aus... :huepf
H.Stummeyer
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#10

23.08.2017, 15:39

Der Kollege wird es wohl ignorieren.
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