Pfändung Miteigentumsanteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Toni96
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#1

18.08.2017, 21:16

Hallo liebe Forumteilnehmer. Ich brauche dringend Hilfe :augenreib

Unsere Mandantin hat einen vollstreckbaren Titel gegen ihren eigenen Vater iHv 50.000 €.

Sie ist zu 1/3 Miteigentümerin an einer Grundbesitzung. Weiterer Eigentümer ist zu 1/3 ihr Vater, gegen den sie ja den Anspruch hat und zu 1/3 lt. Grundbuch noch ihre kürzlich verstorbene Mutter. Ich weiß leider noch nicht, wer Erbe dieses Miteigentumsanteils geworden ist. Aber ja wahrscheinlich sie und ihr Vater für den Miteigentumsanteil der Mutter je zur Hälfte.

Meine Frage ist jetzt, was schlagt ihr vor zur Vollstreckung des 1/3 Miteigentumsanteils des Vaters und gegebenenfalls auch des hälftigen Anteils an dem weiteren Drittel? Wie ist das genaue Prozedere, bis das Haus zur Versteigerung kommt? Ich habe sowas noch nicht gemacht und bräuchte hier dringend fachkundigen Rat :thx
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Laska
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#2

19.08.2017, 08:53

Die Frage ist hier eher, was du als ZV-Maßnahme vorschlagen würdest. ;)

ZV ins unbewegliche Vermögen => Zwangssicherungshypothek usw. ^^
Liebe Grüße

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Toni96
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#3

19.08.2017, 17:40

Klar, die Zwangssicherungshypothek hatte ich auch auf dem Schirm, aber die Mandantin ist ja Miteigentümerin und will natürlich die Versteigerung des Hauses nicht unbedingt. Gibt es nicht eine Möglichkeit, den Vater zu zwingen, seine Anteile auf seine Tochter zu übertragen?
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paralegal6
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#4

19.08.2017, 18:38

http://www.iww.de/ve/archiv/grundbuchvo ... hek-f42775
Natürlich nur eintragen auf dem Miteigentumsanteil des Vaters. Zuvor muss aber das GB berichtigt werden um zu wissen, wem das Drittel der Mutter gehört. Wenn der Vater ansonsten kein Vermögen hat ist das wohl die einzige Lösung.
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Geiselmann
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#5

19.08.2017, 20:45

Hallo,

sobald die Erbschaft nach der Mutter geklärt ist sollte der gegnerische Anteil mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden.
Aus dieser Zwangssicherungshypothek kann dann die Vollstreckungsversteigerung nur in den gegnerischen Anteil betrieben werden.
Diesen wird, außer der Gläubigerin, niemand ersteigern wollen.
So wird sie zum Alleineigentümer.

S. Geiselmann
Toni96
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#6

20.08.2017, 19:26

Was ist denn mit der Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft? Die Mandantin ist ja Miteigentümerin. Hat sie dann nicht die Möglichkeit, die Eigentümergemeinschaft aufzulösen? Irgendwie meinte meine Kollegin, sowas geht mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Wer kann mir hier weiterhelfen, ob und wenn ja, wie so etwas geht? Kann ich für sowas PKH beantragen?

Wenn die Versteigerung auch nur des Anteils des Schuldners betrieben wird, muss sie doch trotzdem, wenn auch einen geringen, Versteigerungserlös für das Objekt zahlen oder? Die Mandantin ist vermögenslos und kann auch keinen kleinen Betrag als "Ersteigerungsentgelt" zahlen.

Vielen Dank!!
Geiselmann
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#7

22.08.2017, 19:11

Die Mandantin ist schon Miteigentümerin. Daher hat sie schon einen Aufhebungsanspruch.
Dieser wird gerichtlich durch Teilungsversteigerung durchgesetzt.
Dann wird aber das gesamte Grundstück versteigert, d.h. die Mandantin verliert auch ihr Eigentum.
Was ist das Ziel der Mandantin?

S. Geiselmann
Toni96
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#8

23.08.2017, 16:07

Hallo Herr Geiselmann,
zunächst vielen Dank für Ihre Antworten.

Ich habe jetzt gestern nochmals mit meinem Chef über die Sache gesprochen. Das Ziel der Mandantin ist, irgendwie an Geld zu kommen. Der Vater der Mandantin hat das Vermögen der Mandantin veruntreut und nun ist sie vermögenslos. Mein Chef möchte ihr jetzt irgendwie zu Geld verhelfen 8) Also ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Mandantin Eigentümerin des Objektes bleibt. Es kann auch verkauft bzw. versteigert werden.

Wir haben gestern einen aktuellen Grundbuchauszug erhalten. Darin ist aber noch immer der 1/3 Anteil für die Mutter eingetragen. Das Erbscheinsverfahren läuft noch.

Aber wenn das mit der Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, müssten wir dann erst abwarten, bis das Grundbuch berichtigt ist? Müssten ggf. sogar wir die Berichtigung beantragen? Wenn ja, wie funktioniert so eine Grundbuchberichtigung? Oder geht die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft auch schon jetzt?

Was wäre der Vorteil, wenn ich das mit der Auflösung mache und nicht mit der Zwangssicherungshypothek? Welche Vorgehensweise würden Sie vorschlagen?

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Antwort.

Viele Grüße
Toni96
Geiselmann
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#9

24.08.2017, 21:15

Da die Mandantin Miteigentümerin ist, könnte sie sofort die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstück betreiben, um an möglichst viel Geld zu kommen.
Das Gericht hat aber das Problem, dass alle Miteigentümer am Verfahren zu beteiligen sind.
Nach der Klärung der Eigentumsverhältnisse würde ich Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen am gegnerischen Anteil und danach die Teilungsversteigerung beantragen.

S. Geiselmann
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