Zug-um-Zug-Vollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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rena
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#11

24.05.2018, 15:06

Okay, schade. Und es herrscht hier trotzdem der Formularzwang für den reinen Antrag auf Inverzugsetzung?

§ 756 ZPO lautet jedoch: Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde. Also könnte ich evtl. trotzdem gleich mit pfänden o.Ä. vielleicht?

Gilt hierfür auch eine 0,3 Gebühr Nr. 3309 nach der Gesamtforderung?
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Anahid
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#12

24.05.2018, 16:03

Ein Pfändungsbeschluss wird vom Gericht erlassen. Den kannst Du erst beantragen, wenn Du den Verzug nachweisen kannst und das kannst Du erst, wenn der GV den bescheinigt. Du kannst zum jetzigen Zeitpunkt nicht pfänden.

Was für eine Leistung muss denn Dein Mandant bringen? Sprich: was soll die Gegenseite annehmen?
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rena
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#13

25.05.2018, 11:16

Ja, das ist klar zwecks Pfändung. Entschuldigte, da habe ich mich etwas unklar ausgedrückt.

Ich meinte eher in Richtung ZV-Auftrag und Abgabe der Vermögensauskunft bei der GbR oder so.

Es geht um ein Schaltgetriebe.
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mücki
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#14

25.05.2018, 11:18

Ich verstehe deine Frage nicht. Der von dir zitierte § 756 Abs. 2 ZPO ist doch eindeutig.
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#15

25.05.2018, 11:56

Mir geht es da eher um die Handhabung im Formular für den GVZ. Ich kann ja eine Reihenfolge von Aufträgen angeben.

Die Feststellung des Annahmeverzugs trage ich bei O ein und könnte ja aber im gleichen Antrag dann (im Falle der Ablehnung des Angebots durch den Schuldner) gleich z.B. die Abnahme der Vermögensauskunft oder gütliche Erledigung beantragen, dachte ich mir. Zur Zeitersparnis. Und Kosten für die reinen Annahmeverzug fallen im RVG ja eh nicht an, sondern nur dann evtl. die 0,3 Gebühr für einen weiteren Antrag...
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Anahid
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#16

25.05.2018, 13:02

Ja, klar kannst Du einen Kombiauftrag machen. Erst Verzug herbeiführen und dann z.B. Vermögenauskunft abgeben.
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rena
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#17

28.05.2018, 09:02

Super, vielen Dank :thx
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#18

06.07.2021, 10:24

Hallo :wink1
ich muss den alten Thread nochmal rauskramen. Ich habe hier ebenfalls einen Titel mit Zug-um-Zug-Vollstreckung. Der Schuldner ist bereits in Verzug laut Titel.

Jetzt kann ich die uns zustehende Forderung per GV-Auftrag pfänden, soweit so gut. Der Schuldner muss allerdings sein Fahrzeug abholen, was auf dem Betriebsgelände unserer Mandantin steht. Wenn ich jetzt nur die Forderung vollstrecke, bleibt das Auto doch weiterhin da stehen und es laufen weitere Standkosten an (laut Urteil).

Zur Abholung des Autos kann ich einen Antrag nach 887 ZPO stellen, da es sich um eine vertretbare Handlung handelt.

Also erst Auto abholen lassen, Kosten hierfür dem Schuldner auferlegen lassen und dann einmal gesamt für die Forderungen den Gerichtsvollzieher schicken? Oder kann ich das irgendwie in einen Auftrag packen?

LG und Danke! :)
GV Freudenstein
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#19

06.07.2021, 17:27

LauraKatharina hat geschrieben:
06.07.2021, 10:24
Hallo :wink1
ich muss den alten Thread nochmal rauskramen. Ich habe hier ebenfalls einen Titel mit Zug-um-Zug-Vollstreckung. Der Schuldner ist bereits in Verzug laut Titel.

Jetzt kann ich die uns zustehende Forderung per GV-Auftrag pfänden, soweit so gut. Der Schuldner muss allerdings sein Fahrzeug abholen, was auf dem Betriebsgelände unserer Mandantin steht. Wenn ich jetzt nur die Forderung vollstrecke, bleibt das Auto doch weiterhin da stehen und es laufen weitere Standkosten an (laut Urteil).

Zur Abholung des Autos kann ich einen Antrag nach 887 ZPO stellen, da es sich um eine vertretbare Handlung handelt.

Also erst Auto abholen lassen, Kosten hierfür dem Schuldner auferlegen lassen und dann einmal gesamt für die Forderungen den Gerichtsvollzieher schicken? Oder kann ich das irgendwie in einen Auftrag packen?

LG und Danke! :)
Ein Antrag nach § 887 ZPO ist nicht möglich.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Bezüglich des PKW ist der Titelschuldner Gläubiger und der Titelgläubiger Schuldner. Der Titelschuldner befindet sich bezüglich des PKW gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, so dass der Titelgläubiger das Auto gem. § 383 BGB versteigern lassen kann. Der Erlös ist zu hinterlegen. Der Titelgläubiger kann jedoch aufgrund des Zahlungstitels den Erlös gem. § 829 ZPO pfänden.

oder

Es wird die Pfändung des PKW sowie die anschließende Verwertung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt.

In beiden Fällen bleibt der Titel wegen der evtl. verbleibenden Restforderung bestehen.
LauraKatharina
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#20

27.08.2021, 12:06

GV Freudenstein hat geschrieben:
06.07.2021, 17:27
LauraKatharina hat geschrieben:
06.07.2021, 10:24
Hallo :wink1
ich muss den alten Thread nochmal rauskramen. Ich habe hier ebenfalls einen Titel mit Zug-um-Zug-Vollstreckung. Der Schuldner ist bereits in Verzug laut Titel.

Jetzt kann ich die uns zustehende Forderung per GV-Auftrag pfänden, soweit so gut. Der Schuldner muss allerdings sein Fahrzeug abholen, was auf dem Betriebsgelände unserer Mandantin steht. Wenn ich jetzt nur die Forderung vollstrecke, bleibt das Auto doch weiterhin da stehen und es laufen weitere Standkosten an (laut Urteil).

Zur Abholung des Autos kann ich einen Antrag nach 887 ZPO stellen, da es sich um eine vertretbare Handlung handelt.

Also erst Auto abholen lassen, Kosten hierfür dem Schuldner auferlegen lassen und dann einmal gesamt für die Forderungen den Gerichtsvollzieher schicken? Oder kann ich das irgendwie in einen Auftrag packen?

LG und Danke! :)
Ein Antrag nach § 887 ZPO ist nicht möglich.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

Bezüglich des PKW ist der Titelschuldner Gläubiger und der Titelgläubiger Schuldner. Der Titelschuldner befindet sich bezüglich des PKW gem. § 293 BGB in Annahmeverzug, so dass der Titelgläubiger das Auto gem. § 383 BGB versteigern lassen kann. Der Erlös ist zu hinterlegen. Der Titelgläubiger kann jedoch aufgrund des Zahlungstitels den Erlös gem. § 829 ZPO pfänden.

oder

Es wird die Pfändung des PKW sowie die anschließende Verwertung durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt.

In beiden Fällen bleibt der Titel wegen der evtl. verbleibenden Restforderung bestehen.
Danke für die Antwort. Ich verstehe hier nur leider nicht, wieso Titelschuldner Gläubiger und Titelgläubiger Schuldner ist?

Meine Mandantin ist Gläubigerin - sie bekommt Geld.
Die Gegenseite ist Schuldner - muss zahlen.
Die Gegenseite muss ebenfalls das Auto abholen - wieso ist er da Gläubiger und meine Mandantin Schuldner? Die Gegenseite befindet sich ja in Annahmeverzug. Ich stehe gerade auf dem Schlauch.
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