Kosten GV für Auskünfte Dritter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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trixie
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#1

27.07.2017, 10:54

Hallo,
ich habe bisher die Auskünfte Dritter eher vernachlässigt. Kann mir jemand aus Erfahrung sagen, ob der Gerichtsvollzieher Kosten dafür nimmt wenn man ihm einen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft erteilt und gleichzeitig den Auftrag zur Einholung von Drittschuldnerauskünften aber nur für den Fall, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der eV nicht nachkommt? Ich habe schon schlechte Erfahrungen mit einem Rat aus einem Seminar gemacht, wo gesagt worden ist, dass man einen Auftrag zur Abgabe der der eV machen sollte und dann einen bedingten Auftrag zur Zwangsvollstreckung wenn sich etwas pfändbares ergibt. Da hat mir dann der GV mitgeteilt, dass es keinen bedingten Auftrag gibt und hat für beides Kosten genommen.

Meine Frage ist daher nun, nimmt der GV Kosten für den Antrag auf Einholung von Auskünften Dritter, wenn er die eV abgenommen hat?
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#2

27.07.2017, 10:59

Nein, wenn die Auskünfte nur eingeholt werden sollen, wenn der Schuldner die VA nicht leistet, dann holt er die auch nur dann ein. Ich hatte damit noch nie Probleme und ich stell den Antrag laufend so. Es gibt halt nur keinen bedingten Vollstreckungsauftrag.

Bei der früheren Variante, erst ZV und dann ggf. EV, wenn bei der ZV nichts rauskommt, gab es ja auch nie Probleme.
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#3

27.07.2017, 14:04

trixie hat geschrieben:Da hat mir dann der GV mitgeteilt, dass es keinen bedingten Auftrag gibt
das ist mir neu: Wozu dient dann bitte ein Kreuz bei K3 ("Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.") ?
Ich hatte damit bisher noch keine Schwierigkeiten im Sinne von doppelten Kosten.
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