Zustellung PfÜb mit Aufforderung an DS nach § 840 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
twink00
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#1

26.07.2017, 11:22

Hallo ihr lieben,

ich habe einen PfÜB beantragt und vergessen ein Kreuz bei der Zustellung mit Aufforderung nach § 840 ZPO zu machen. Ich habe zwei Drittschuldner. Die eine Bank hat die Erklärung auch so abgegeben. Es besteht keine Verbindung.
Die andere Bank stellt sich quer und sagt, der PfÜB wurde nicht mit der Aufforderung zugestellt und deswegen erteilen Sie keine Auskünfte. Dies soll ich nun bitte nachholen.

Kann ich dazu einfach ein Schreiben (ohne Formular) einreichen und beantragen, dass der PfÜB mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zugestellt werden soll? Ich hatte sowas noch nie :sad:

:thx
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paralegal6
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#2

26.07.2017, 11:41

bei uns moniert das Gericht das immer und erlässt den PÜB gar nicht. Der muss dann wohl berichtigt werden, Schreiben an AG. Kann aber sein, dass es nochmal 20 € kostet
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Coco Lores
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#3

26.07.2017, 11:53

paralegal6 hat geschrieben:bei uns moniert das Gericht das immer und erlässt den PÜB gar nicht. Der muss dann wohl berichtigt werden, Schreiben an AG. Kann aber sein, dass es nochmal 20 € kostet
Man kann doch aber auch den PfÜB ohne Antrag nach § 840 ZPO zustellen lassen?! :kopfkratz Dass das AG das immer moniert ist da auch nicht korrekt, aber gut als Erinnerung falls man es tatsächlich vergessen hat.

Muss das AG in jedem Fall einen neuen PfÜB erlassen nur wegen dem vergessenen Antrag oder könnte man auch den GV mit dem erlassenen PfÜB und nem formlosen Antrag mit der erneuten Zustellung beauftragen?
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#4

26.07.2017, 12:01

Der PfÜB ist bereits erlassen und zugestellt. Nur halt ohne die Aufforderung. Den PfÜB habe ich hier. Ich brauche nur die Drittschuldnererklärung. Deshalb wollte ich diesen einfach nochmal durch einen GVZ zustellen lassen. Ich muss doch keinen neuen PfÜB beantragen???
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#5

26.07.2017, 12:18

Den Pfüb einfach an den zuständigen GV senden mit der Bitte, mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zuzustellen.
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Soenny
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#6

26.07.2017, 12:36

paralegal6 hat geschrieben:bei uns moniert das Gericht das immer und erlässt den PÜB gar nicht. Der muss dann wohl berichtigt werden, Schreiben an AG. Kann aber sein, dass es nochmal 20 € kostet

Da hätte ich gerne mal den Wortlaut der Mornierung :kopfkratz
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#7

26.07.2017, 13:04

d771072 hat geschrieben:Den Pfüb einfach an den zuständigen GV senden mit der Bitte, mit der Aufforderung nach § 840 ZPO zuzustellen.
Vielen Dank!!
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#8

26.07.2017, 13:43

Soenny hat geschrieben: Da hätte ich gerne mal den Wortlaut der Mornierung :kopfkratz
bei dem, den ich im Kopf hatte fehlte das komplette Kreuz

"Folgende zwingende Bestandteile eines Antrages auf Erlass eines PÜB fehlen: - Die Angabe, ob die Zustellung durch Vermittlung ... halt die drei Möglichkeiten ... erfolgen soll. "

also ich hatte nur oben "zu erlassen" angekreuzt
Fände ich aber auch so ok, wenn ich die Zustellung angekreuzt hätte aber die Drittschuldnererklärung nicht, denn die will man doch immer haben????
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Pitt
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#9

26.07.2017, 14:32

Man kann auch auf die Drittschuldnererklärung verzichten, um Zeit zu sparen. Denn wenn ich eine Drittschuldnererklärung verlange, muss eine persönliche Zustellung durch den GVZ erfolgen. Packe ich mehrere Drittschuldner in den PfÜB, die evtl. auch noch in unterschiedlichen GVZ-Bezirken ihren Sitz haben, dann dauert es schon mal länger, bis an alle Drittschuldner zugestellt ist und die Pfändung somit bei allen Drittschuldnern ihre Wirkung entfaltet. Denn zunächst stellt der GVZ an Drittschuldner 1 zu, gibt die Sache an den dann zuständigen GVZ-Kollegen für die Zustellung an den Drittschuldner zu 2 ab usw.
Wenn ich selbst zustelle, bekomme ich den PfÜB, gebe diesen an den GVZ meines Vertrauens und lasse ihn per Post zustellen. Die Zustellung an die Drittschuldner kann dann also gleichzeitig erfolgen. Ich kann dann allerdings keine Drittschuldnererklärung verlangen. Da die Drittschuldnererklärung häufig nicht besonders aussagekräftig sind, muss man immer abwägen, welche Art der Zustellung man durchführen möchte, ob also im Zweifelsfall auf die Drittschuldnererklärung verzichtet werden kann.
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#10

26.07.2017, 14:42

paralegal6 hat geschrieben:
Soenny hat geschrieben: Da hätte ich gerne mal den Wortlaut der Mornierung :kopfkratz
bei dem, den ich im Kopf hatte fehlte das komplette Kreuz

"Folgende zwingende Bestandteile eines Antrages auf Erlass eines PÜB fehlen: - Die Angabe, ob die Zustellung durch Vermittlung ... halt die drei Möglichkeiten ... erfolgen soll. "

also ich hatte nur oben "zu erlassen" angekreuzt
Fände ich aber auch so ok, wenn ich die Zustellung angekreuzt hätte aber die Drittschuldnererklärung nicht, denn die will man doch immer haben????
Das hat mit der hier aufgworfenen Problematik aber gar nichts zu tun, denn du hast einfach mal gar nichts angekreuzt und irgendetwas mußt du schon nehmen, also entweder Zustellung zu vermitteln oder wird selbst veranlaßt. Daß du dann nicht ankreuzt, daß du die DS-Auskunft haben möchtest, kann nicht zu einer Mornierung bzw. zu dem von hier angeführten Hinweis des Gerichtes führen.
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