Schuldner BEKANNT verzogen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Walle
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#1

24.07.2017, 10:54

Guten morgen,

ich habe zwar viele Threads gefunden, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, aber was ist wenn der Schuldner bekannt verzogen ist?
Mein Fall:
Unser Mandant streitet sich seit 2010 mit seinem Energieversorger. 2011 ist er umgezogen, hat aber seinen Energieversorger (EV) beibehalten. Ergo, sämtliche Rechnung des EV gingen an die neue Anschrift des M.
Letztes Jahr erging ein Urteil zugunsten des EV. Der Mandant hat es "übersehen" zu zahlen, so dass der RA des EV ZV-Maßnahmen eingeleitet hat. Anfang des Jahres bekamen wir Wind davon und haben natürlich versucht, alles wieder ins Lot zu bringen. Der gegnerische RA hat zweimal ZV-Gebühren (einmal alte Anschrift und einmal neue Anschrift) in Rechnung gestellt sowie die GV-Kosten. Die zweite ZV-Gebühr habe ich gemäß RVG moniert. Nun besteht der RA aber auf die zweite GV-Kosten. Ich bin der Meinung, dass diese von dem Mandanten nicht zu tragen sind, da dem EV und somit der Mandantschaft des RA ja bekannt war, dass der Mandant verzogen war. Dass die EV mit ihrem RA keinen Datenabgleich macht, kann ja nicht zu Lasten des Mandanten gehen, zumal der Umzug ja schon damals 6 Jahre zurücklag. Nur finde ich nirgends eine Quelle, ein Urteil oder desgleichen, was ich dem gegnerischen RA unter die Nase halten kann.

Kann mir jemand helfen? :oops:
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Anahid
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#2

24.07.2017, 11:12

Der Anwalt selbst erhält eh nur eine Gebühr, weil ein Umzug des Schuldners keine neuen Gebühren auslöst. Streitig sind hier dann nur die GV-Kosten und da bin ich ganz bei Dir. Erstattungsfähig sind die notwendigen Kosten. Die GV-Kosten für den Auftrag an die alte Adresse waren aber nicht notwendig, da es dem Gläubiger oblegen hätte, seinen RA über die aktuelle Anschrift zu informieren.
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#3

24.07.2017, 13:05

Danke
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