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Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 10:36
von Binchen24
Hallöchen,

ich habe hier einen Zwangsgeldbeschluss wonach der Schuldner Teil einer Wohnung räumen soll. Natürlich hat er bislang die Räume nicht verlassen. Nun soll ich diesen Zwangsgeldbeschluss vollstrecken. Kann ich das mit dem ZV-Formular machen oder muss ich einen Antrag nach § 888 ZPO stellen? Kann ich auch einen Pfändungsantrag stellen, wonach ich das Konto des Schuldners pfände?

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 12:00
von MG
Bin gerade verwirrt... Bei einer Nicht-vertretbaren-Handlung kannst Du ja nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen den Schuldner erwirken. Was für einen Zwangsgeldbeschluss hast Du denn? Wenn es ein Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist, dann wird der nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen vollstreckt (siehe Kommentierung zu § 888 ZPO). Das ist dann mM nach ein Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. § ZPO und muss dem Schuldner zugestellt werden, da er dageben Beschwerde einlegen kann. Das Zwangsgeld steht aber der Staatskasse zu. Ist bei mir aber schon Jahre her...

Bin mir nicht sicher, da ich die Frage nicht so recht verstehe...

Gruß MG

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 12:06
von paralegal6
Ich sehe da auch eher Räumung mit GVZ, ist ja nicht nicht vertretbar ;)
Beschreib doch mal, was du für einen Titel hast.

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 12:08
von AliceImWunderland
paralegal6 hat geschrieben:Ich sehe da auch eher Räumung mit GVZ, ist ja nicht nicht vertretbar ;)
Den Gedanken hatte ich zuerst auch. Aber dann das Wort "Zwangsgeldbeschluss"..... Ist ja eigentlich kein Räumungstitel. Ich bin verwirrt.... :kopfkratz

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 12:54
von Binchen24
Ich habe hier einen Beschluss, wo folgendes drinsteht:

Gegen den Schuldner wird wegen des Verstoßes gegen die in dem Beschluss des AG ...... ausgesprochene Verpflichtung, den vom Eingang ....... gelegenen Raum zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 100,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Ich soll jetzt einen PfÜB bzgl. Kontenpfändung machen. Geht das überhaupt?

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 13:46
von AliceImWunderland
Einen Pfüb kannst du hier nicht beantragen. Ein Pfüb geht nur wegen Geldforderungen und du hast hier einen Räumungsanspruch. Und das eventuell verhängte Zwangsgeld steht ja nicht Eurem Mandanten zu. Deshalb kannst du hier keinen Pfüb beantragen.

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 14:05
von paralegal6
Wer hat denn diesen Zwangsgeldbeschluss beantragt? Ist doch unnütz.

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 14:10
von Binchen24
wir haben den Beschluss beantragt. Mein Chef meint, weil die Räumung nicht erfolgt ist, soll ich zugunsten der Staatskasse den PfÜB beantragen.

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 14:12
von paralegal6
Ja. Das ist ja ganz toll für die Staatskasse. Aber was ist denn mit eurem Mandanten ????

Und PÜB geht nicht wie schon gesagt

Re: Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Verfasst: 12.07.2017, 14:32
von Binchen24
Ja, ich weis es auch so recht nicht. Verstehe auch nicht wirklich, was ich hier machen soll.