Zwangsgeldbeschluss beitreiben

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Binchen24
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#1

12.07.2017, 10:36

Hallöchen,

ich habe hier einen Zwangsgeldbeschluss wonach der Schuldner Teil einer Wohnung räumen soll. Natürlich hat er bislang die Räume nicht verlassen. Nun soll ich diesen Zwangsgeldbeschluss vollstrecken. Kann ich das mit dem ZV-Formular machen oder muss ich einen Antrag nach § 888 ZPO stellen? Kann ich auch einen Pfändungsantrag stellen, wonach ich das Konto des Schuldners pfände?
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MG
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#2

12.07.2017, 12:00

Bin gerade verwirrt... Bei einer Nicht-vertretbaren-Handlung kannst Du ja nach § 888 ZPO ein Zwangsgeld gegen den Schuldner erwirken. Was für einen Zwangsgeldbeschluss hast Du denn? Wenn es ein Zwangsgeldbeschluss nach § 888 ZPO ist, dann wird der nach den Vorschriften über die Vollstreckung von Geldforderungen vollstreckt (siehe Kommentierung zu § 888 ZPO). Das ist dann mM nach ein Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. § ZPO und muss dem Schuldner zugestellt werden, da er dageben Beschwerde einlegen kann. Das Zwangsgeld steht aber der Staatskasse zu. Ist bei mir aber schon Jahre her...

Bin mir nicht sicher, da ich die Frage nicht so recht verstehe...

Gruß MG
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paralegal6
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#3

12.07.2017, 12:06

Ich sehe da auch eher Räumung mit GVZ, ist ja nicht nicht vertretbar ;)
Beschreib doch mal, was du für einen Titel hast.
Zuletzt geändert von paralegal6 am 12.07.2017, 12:08, insgesamt 1-mal geändert.
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AliceImWunderland
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#4

12.07.2017, 12:08

paralegal6 hat geschrieben:Ich sehe da auch eher Räumung mit GVZ, ist ja nicht nicht vertretbar ;)
Den Gedanken hatte ich zuerst auch. Aber dann das Wort "Zwangsgeldbeschluss"..... Ist ja eigentlich kein Räumungstitel. Ich bin verwirrt.... :kopfkratz
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#5

12.07.2017, 12:54

Ich habe hier einen Beschluss, wo folgendes drinsteht:

Gegen den Schuldner wird wegen des Verstoßes gegen die in dem Beschluss des AG ...... ausgesprochene Verpflichtung, den vom Eingang ....... gelegenen Raum zu räumen und an die Gläubiger herauszugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise je 100,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Ich soll jetzt einen PfÜB bzgl. Kontenpfändung machen. Geht das überhaupt?
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#6

12.07.2017, 13:46

Einen Pfüb kannst du hier nicht beantragen. Ein Pfüb geht nur wegen Geldforderungen und du hast hier einen Räumungsanspruch. Und das eventuell verhängte Zwangsgeld steht ja nicht Eurem Mandanten zu. Deshalb kannst du hier keinen Pfüb beantragen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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paralegal6
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#7

12.07.2017, 14:05

Wer hat denn diesen Zwangsgeldbeschluss beantragt? Ist doch unnütz.
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Binchen24
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#8

12.07.2017, 14:10

wir haben den Beschluss beantragt. Mein Chef meint, weil die Räumung nicht erfolgt ist, soll ich zugunsten der Staatskasse den PfÜB beantragen.
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paralegal6
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#9

12.07.2017, 14:12

Ja. Das ist ja ganz toll für die Staatskasse. Aber was ist denn mit eurem Mandanten ????

Und PÜB geht nicht wie schon gesagt
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Binchen24
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#10

12.07.2017, 14:32

Ja, ich weis es auch so recht nicht. Verstehe auch nicht wirklich, was ich hier machen soll.
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