Seite 1 von 3

Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 08:15
von Liesel
Urteil wurde am Ende der Sitzung verkündet und ist im Protokoll mit festgehalten. Ist es möglich, sofort ein vorläufiges Zahlungsverbot zu beantragen oder muss ich warten, bis die Urteilsausfertigung vorliegt?

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 08:27
von samsara
Gem. § 845 Nr. 2 II Zöller: ... Voraussetzungen die bei Zustellung der Vorpfändung erfüllt sein müssen: Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels. Nicht erforderlich ist die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und die Zustellung des Vollstreckungstitels. Sh. auch § 802a ZPO.

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 08:50
von Liesel
Also Antrag auf verkürztes Urteil stellen? Beim hiesigen ArbG dauert es ewig, bis die Urteilsausfertigungen übersandt werden.

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 09:52
von icerose
ein VZV kannst du jetzt schon ausbringen, Liesel. In der Zwischenzeit bekommst du hoffentlich die vollstreckbare Ausfertigung.

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:18
von Liesel
So, nun habe ich zwei Meinungen. Gibts noch eine dritte. :mrgreen:

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:30
von Sisa
Für die Vorpfändung reicht die Verkündung des Titels aus.

Viel Spaß bei der Vollstreckung

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:31
von icerose
Wieso zwei Meinungen? :kopfkratz Sams hat das, was ich gesagt hab, nur schön mit Gesetzestext bzw. Kommentierung ausgedrückt. ;)

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:35
von mücki
Ich würde sagen § 845 ZPO ist da ziemlich eindeutig:
(1) 1Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen ...."

Der vollstreckbare Titel existiert ja noch gar nicht, es wurde nur ein Urteil verkündet. Wenn das Urteil noch nicht mal vorliegt, würde ich davon ausgehen, dass auch die Rechtsmittelfristen noch laufen, sodass also nicht nur kein vollstreckbarer Titel vorliegt, sondern noch nicht einmal ein rechtskräftiges Urteil. Oder habe ich das falsch verstanden?

Man könnte allerdings überlegen, ob man, da man ja beim VZV den Titel nicht beifügen muss, trotzdem schon mal ein VZV veranlasst. Allerdings läuft man damit immer Gefahr, dass man, wenn dem Schuldner dadurch ein Schaden entsteht, weil z.B. andere Rechnungen nicht bezahlt werden können, in die Haftung genommen wird. Das Risiko würde ich daher nicht unbedingt eingehen.

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:42
von icerose
mücki hat geschrieben: es wurde nur ein Urteil verkündet.
wenn das kein vollstreckbarer Titel ist, dann weiß ich auch nicht. :kopfkratz
Man möge den Unterschied zwischen einem Titel und einer vollstreckbaren Ausfertigung von diesem bedenken. ;)

Re: Einleitung ZV-Maßnahmen

Verfasst: 06.07.2017, 10:44
von icerose
mücki hat geschrieben:Wenn das Urteil noch nicht mal vorliegt, würde ich davon ausgehen, dass auch die Rechtsmittelfristen noch laufen, sodass also nicht nur kein vollstreckbarer Titel vorliegt, sondern noch nicht einmal ein rechtskräftiges Urteil. Oder habe ich das falsch verstanden?
ich denke ja, du verstehst da was falsch - wie geht das denn mit einem VB oder auch einem VU? Ich vollstrecke ganz regelmäßig, wenn ich eins von beidem habe. Da sind in den seltensten Fällen die Rechtsmittelfristen abgelaufen. :lol: