Hallo,
haben 2 klarstellende Beschlüsse als Gläubiger erwirkt (einmal § 850 c Abs. 4 ZPO wegen Teilberücksichtigung unterhaltspflichtiger Person,
einmal § 850 k Abs. 4 ZPO wegen Herabsetzung Freibetrag bei Pfändungsschutzkonto).
Nun haben sich die Einkünfte der unterhaltspflichtigen Person wieder erhöht, so dass ich mich frage, ob hier Abänderung der
bereits bestehenden Beschlüsse, also Abänderung des Freibetrages, beantragt werden muss oder, ob generell neue Beschlüsse beantragt werden müssen?
Abänderung Beschluss § 850 c Abs. 4, 850 k Abs. 4 ZPO
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Es reicht aus, wenn eine Abänderung der bestehenden Beschlüsse beantragt wird.
Geiselmann
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