Hallo!
Kann ich beim GV die Drittstellenauskunft beantragen, auch wenn ich nicht den Antrag auf Abgabe VAK gestellt, sondern aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen habe, dass der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der VAK nicht nachgekommen ist?
Gruß aus Berlin
Nachtrag: Ich habe zwar jetzt in unserem schlauen ZV-Buch eine Entscheidung gefunden, aber finde diese im Internet nicht. Kann mir jemand helfen?
(LG Oldenburg JurBüro 2014, 664)
Drittstellenauskunft
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- Registriert: 11.08.2006, 17:16
- Beruf: Obergerichtsvollzieher
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Eindeutige Antwort: Nein!
Für einen erfolgreichen Antrag nach § 802l Abs. 1 ZPO reicht es aus, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die in dem Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lassen. Dem Gesetz kann als Ausschlussgrund für einen erfolgreichen Antrag nach § 802l Abs. 1 ZPO nicht entnommen werden, dass eine Gläubigeridentität bezogen auf den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft einerseits und den Antrag auf Einholung einer Drittauskunft andererseits bestehen muss.(Rn.6)
LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 T 489/14 –, juris
LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 T 489/14 –, juris