ZV wegen Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Freshlisa
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#11

03.07.2017, 08:11

Der Text des Beschlusses:
...hat AG durch den Richter am 20.12.2016 wegen Dringlichkeit ohne Anhörung des Antragsgegners beschlossen:
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an
a) den Antragsteller zu 1.) und
b) den Antragsteller zu 2.)
160 % des Mindestunterhalts nach § 162 a BGB der 1. Altersstufe abzüglich jeweils der Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, mithin jew. 441,00 € zu Händen der Antragstellerin zu 3.) beginnend ab Januar 2017, zahlbar jeweils im Voraus spätestens bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

2. Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, an den Antragsteller zu 3.) Unterhalt in Höhe von 3.815,00 € monatlich beginnend ab Januar 2017, zahlbar jew. im Voraus spätestens bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Gegenstandswert wird auf 28.182,00 € festgesetzt.


Nur noch zur Info: Der Antragsgegner wohnt in Groß Britannien.
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