Ein liebes Hallo in die Runde,
ich schildere mal kurz den Fall, sage im Voraus schon mal, dass in ZV nicht gut bin, bzw. fast gar keine Kenntnisse habe.
Also, meine Chefin will, dass ich eine Taschenpfändung beantrage, allerdings haben wir keinen Titel. Es ist nur eine normale Ausfertigung in der Akte. Ich habe mit meiner Kollegin gesprochen, aber sie konnte mir auch nicht wirklich helfen. Sie meinte nur, dass die Ausfertigung nicht die Voraussetzungen erfüllt, eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Welche Voraussetzungen müssen denn da erfüllt sein? Gibt es überhaupt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen? Ich habe im Internet recherchiert, aber nichts gefunden. Kann mir jemand helfen?
ZV wegen Unterhalt
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Titel, Klausel, Zustellung
§ 750 ZPO
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Liebe Grüße Sonnenkind
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Hallo,
die Frage ist doch, hättet ihr denn überhaupt einen Titel? Also war es zum Beispiel gerichtsanhängig und es erging ein Urteil? Wenn ihr hier Euch nie die vollstreckbare Ausfertigung habt erteilen lassen, dann kannst Du es doch einfach bei Gericht beantragen...
die Frage ist doch, hättet ihr denn überhaupt einen Titel? Also war es zum Beispiel gerichtsanhängig und es erging ein Urteil? Wenn ihr hier Euch nie die vollstreckbare Ausfertigung habt erteilen lassen, dann kannst Du es doch einfach bei Gericht beantragen...
Liebe Grüße
Sandra
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Der Titel muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.Freshlisa hat geschrieben:Das weiß ich, nur ist für mich die Frage, ob es bestimmte Voraussetzungen gibt, um eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen?
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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mrsgoalkeeper hat geschrieben:Der Titel muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.Freshlisa hat geschrieben:Das weiß ich, nur ist für mich die Frage, ob es bestimmte Voraussetzungen gibt, um eine vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen?
Und was ist ein vollstreckungsfähiger Inhalt?
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Es muss sich aus dem Titel eindeutig ergeben, dass der Schuldner eine Leistung (Zahlung) zu erbringen hat. Wenn du z.B. nur ein Urteil vorliegen hast, dass die Klage abgewiesen wurde und mehr nicht, dann hätte dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Sonnenkind hat geschrieben:Es muss sich aus dem Titel eindeutig ergeben, dass der Schuldner eine Leistung (Zahlung) zu erbringen hat. Wenn du z.B. nur ein Urteil vorliegen hast, dass die Klage abgewiesen wurde und mehr nicht, dann hätte dieses Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Okay, vielen Dank Sonnenkind. Mal angenommen, es steht nicht im Beschluss, dass der Gegner etwas zahlen muss. Wie gehe ich dann weiter vor?
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Dann könntest du nicht vollstrecken. Stell doch mal bitte, wenn du dann im Büro bist, den Text des Beschlusses hier ein.
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Sonnenkind hat geschrieben:Dann könntest du nicht vollstrecken. Stell doch mal bitte, wenn du dann im Büro bist, den Text des Beschlusses hier ein.
Ja, mach ich. Danke