Zwangssicherungshyppthek mit PÜ Miterbenanteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Crydea
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#1

29.06.2017, 16:50

Ich brauche wirklich Hilfe!

Ich lese mich jetzt schon die ganze Woche quer durchs Internet und die hier vorhandene Literatur, da ich aber noch nie eine Zwangssicherungshypothek gemacht habe, und meine erste natürlich keine einfache sein kann, brauche ich Hilfe.

Angelegenheit ist aus 2009. Schuldnerin hat jetzt 2016 mit ihrer Schwester Grundstücke "erworben", da die Mutter verstorben ist. Wir haben nun letztes Jahr schon einen PÜ hinsichtlich des Miterbenanteils der Schwester erwirkt. Nun soll ich das Ganze im Grundbuch eintragen lassen. Achja.. unser Gläubiger ist kein Verwandter / Miterbe. Bezeichnung Grundstück habe ich halbwegs, wir wissen jedoch nicht, ob die Schuldnerin mit ihrer Schwester sich hat im Grundbuch eintragen lassen und falls ja, ob diese sich als Erbengemeinschaft haben eintragen lassen oder nicht. Habe da nämlich was gelesen, dass man die Eintragung nicht vornehmen kann, wenn die Erben als Erbengemeinschaft eingetragen sind. Da ging es jedoch um Fälle, bei denen der eine Erbe von dem anderen Erben pfänden wollte.

Ich finde hier nur Fälle, bei denen entweder A ganz normal sich bei B im Grundbuch eintragen lassen wollte und ein PÜ hinsichtlich Miterbenanteil nicht notwendig war, oder halt von Erben untereinander.

Ich stelle hier mal meinen bisherigen Entwurf rein und hoffe aus Vorschläge und Hinweise

"In der Zwangsvollstreckungssache

des Herrn

Gläubiger

Verfahrensbev.:


gegen

Frau

Schuldnerin

zeigen wir an, dass wir den Gläubiger anwaltlich vertreten. Namens und in Vollmacht des Gläubigers wird gem. § 867 ZPO

beantragt,

zugunsten des Gläubigers eine Zwangshypothek als Sicherungshypothek (§ 1184 Abs. 2 BGB) auf folgendem Grundstück einzutragen:


Flurstück
Flur
Gemarkung
Gemeinde
Kreis




Und zwar wegen folgender Forderung des Gläubigers:

FoKo einfügen!


Begründung:


Aufgrund des in der Anlage beigefügten Vollstreckungsbescheides vom … des Amtsgerichts … mit dem Aktenzeichen … steht dem Gläubiger gegen die Schuldnerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von … € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem …, sowie ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kosten der Zwangsvollstreckung zu. Der Vollstreckungsbescheid wurde der Schuldnerin am … zugestellt.

Der Mindestbetrag nach § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO ist erreicht.

Die Schuldnerin ist eingetragene Miteigentümerin des im Antrag bezeichneten Grundstücks. Der Miterbenanteil der Frau … wurde gem. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … gepfändet. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde der Drittschuldnerin am … zugestellt. Wir fügen in der Anlage Pfändungs- und Überweisungsbe-schluss sowie Zustellnachweis bei.

Wir bitten, umgehend antragsgemäß zu entscheiden. Sollten Hinderungsgründe gegen die Eintragung bestehen, bitten wir, den Antrag nicht ohne Zwischenverfügung (soweit die Hin-derungsgründe grundbuchrechtlicher Natur sind) beziehungsweise ohne richterlichen Hinweis (soweit die Hinderungsgründe zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur sind) zurückzuweisen.

Die gem. § 867 Abs. 1 S. 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigenden Kosten der Eintra-gung berechnen sich wie folgt:

Berechnung einfügen!



Rechtsanwalt"



Ich stehe total auf dem Schlauch und weiß nicht mehr weiter. Hoffe auf eure Hilfe und danke vorab


LG
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Anahid
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#2

29.06.2017, 17:24

Ohne mir Deinen Entwurf durchzulesen: Ich würde mir erst einmal Grundbuchauszüge einholen, um zu sehen, wer eingetragen ist. Sind die beiden Schwestern in Erbengemeinschaft eingetragen, ohne dass drin steht, dass jede zu einem gewissen Anteil Eigentümerin ist, dann kannst Du nichts im Grundbuch eintragen, sondern musst eine Teilungsversteigerung beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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Crydea
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#3

29.06.2017, 19:50

Hallo Anahid,

danke für deine Antwort. Ich dachte mir auch schon, dass es besser und sicherer wäre, zuerst einen Grundbuchauszug zu holen. Das mit der Erbengemeinschaft hatte ich heute auch gelesen. Nur sollte mal wieder alles schnell schnell gehen und der Mandant ist sich ja soooo sicher, dass die Schuldnerin sich hat im Grundbuch eintragen lassen :-?

Ich gehe davon aus, wenn wir das jetzt so machen, dass dann eine Zwischenverfügung vom Gericht kommt und wir dann einen Grundbuchauszug holen müssen.

Naja, ich werde es morgen mal noch einmal mit Chefin besprechen und hoffe sie hat ein Einsehen.

LG
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#4

18.12.2018, 17:20

So ... *ThreadausderVersenkunghol*

Also, nach dem letzten Beitrag blieb die Sache mal bei Chefin im Schrank verschollen.. jetzt muss ja VOR Jahresende noch was passieren :motz

Ich hatte vorgeschlagen zu Hemmung der Zinsverjährung schnell einfach die Abnahme des VV zu beantragen.. nö, unnötige Kosten, ich soll die Teilungsversteigerung beantragen.. yeah, noch nie gemacht :motz :motz :panik Mit viel Überzeugungskunst durfte ich dann nun endlich den Grundbuchauszug einholen (welcher hoffentlich morgen in der Post ist). Jetzt hab ich mir da bei Haufe verschiedene Muster angesehen... Muss man da einen Erbschein vorlegen? Ich bin derzeit leicht überfordert mit der Sache, zum Teil auch, weil ich einfach die Akte nicht in Ruhe bearbeiten kann Ich weiß, wann die Erblasserin gestorben ist, wer die Erbinnen sind, Erbteil ist mit PÜ gepfändet... Und die Vorlagen die ich bei Haufe gefunden habe passen so gar nicht zu dem, was ich mir da in meinem ersten Beitrag mal zusammengeschrieben hab :angst

Ich hoffe jemand versteht meine wirren Ausführungen und kann mir etwas Klarheit verschaffen :oops:
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#5

19.12.2018, 21:51

So, ich merke gerade, dass ich gestern dann so wirr war, dass ich nichtmal gemerkt hab, dass die Überschrift nicht mehr zu dem passt, was ich JETZT machen soll :augenreib
Also, als die Akte bei mir verschwunden ist waren wir wohl noch bei der Zwangssicherungshypo... nun sind wir bei einer Teilungsversteigerung.. ohje, welche ein Chaos :roll:

Vlt kann mir trotzdem noch jemand folgen und helfen, sofern mir noch zu helfen ist :mrgreen:

Also, nochmal kurz der aktuelle Stand... wir haben einen Schuldner, welcher mit Schwester geerbt hat. Den Miterbenanteil der Schwester haben wir mit PÜ gepfändet. Jetzt haben wir endlich nen aktuellen Grundbuchauszug, und die beiden stehen als Erbengemeinschaft im Grundbuch zu je 1/2. Morgen soll der Antrag auf Teilungsversteigerung raus. Ich habe nun gestern noch eine gute Vorlage bei Haufe gefunden. Aktuell suche ich noch ein bisschen rum und bin auf folgendes gestoßen "Soll eine Erbengemeinschaft aufgelöst werden und steht der Erblasser noch im Grundbuch, so sind Ausfertigungen der entsprechenden Erbscheine vorzulegen.". Der Erblasser steht in meinem Fall nicht mehr im Grundbuch. Brauche ich dann trotzdem einen Erbschein? :kopfkratz Ich will den Antrag ja schon möglichst richtig machen :sad:

Also nochmal sorry für die wirren Ausführungen und meine Verpeiltheit, ich weiß gerade teilweise nicht mehr wo mir der Kopf steht
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paralegal6
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#6

21.12.2018, 01:23

Das Grundbuch ist doch schon berichtigt, dann brauchst du keinen Erbschein
Rest vom Vorgang verstehe ich leider nicht wirklich, beide Eigentümer sind eure Schuldner?
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Crydea
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#7

21.12.2018, 08:22

paralegal6 hat geschrieben:
21.12.2018, 01:23
Das Grundbuch ist doch schon berichtigt, dann brauchst du keinen Erbschein
Rest vom Vorgang verstehe ich leider nicht wirklich, beide Eigentümer sind eure Schuldner?
Ich danke dir für deine Antwort... ich geb zu, meine Ausführungen waren wirklich etwas wir. Es gibt zwei Erben, einer ist unser Schuldner und den anderen Erbteil haben wir mittels PÜ gepfändet.

Das Teil ist gestern raus, ich hoffe einfach das Beste :P
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#8

16.10.2019, 14:06

Hallo Ihr Lieben,
ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt (Arrestbefehl). Die Rechtspflegerin hat unserer Auszubildenden mitgeteilt, dass wir die Zinsen nicht mit aufnehmen sollen. Da im Arrestbefehl drin steht, dass der Antragsgegner die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung (höhere Summe als im Arrestbefehl) hemmen kann.
Ist das richtig so?
zweite Frage: im Arrestbefehl haben wir die Hausnummer falsch angegeben sowohl im Antrag als auch im Beschluss. Ich würde wegen der Hausnummer nichts veranlassen. Der Schuldner kann auch umgezogen seien. oder was meint Ihr ?
Danke
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