Pfändungsfreigrenze

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Spiderman
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#1

16.06.2017, 14:35

Hallo allerseits,

ich studiere gerade eine Vermögensauskunft und habe festgestellt, dass der Schuldner Sozialleistungen von 1.348,78 € vom Amt erhält. Der Schuldner hat noch eine Ehefrau.

1. Der Blick in die Pfändungstabelle verrät mir, dass wenn der Schuldner keine Unterhaltspflichtigen Personen hat, dass 186,22 € gepfändet werden kann. Aber die Ehefrau muss ja glaub ich als Unterhaltsberechtigte Person gehandelt werden oder? Und ich kann mich dunkel an ein Seminar erinnern, wo der Rechtspfleger erzählt hat, dass es bei Eheleuten ein besonderen Kniff geben würde, sodass die Frau aus der Berechnung herausfällt.

Weiß jemand Rat?
Eine Spinne zu sehen ist nicht das Problem. Schlimm wird's erst, wenn sie nicht mehr zu sehen ist... :lol: :mrgreen:
Alegría
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#2

16.06.2017, 14:45

Wenn die Frau eigene Einkünfte hat, kannst du gem. § 850c Abs. 4 ZPO beantragen, dass die Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt.
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Spiderman
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#3

16.06.2017, 14:55

Es steht in Klammern "1.348,78 € (für den Schuldner und die Ehefrau)". Denn sind die wohl eine Bedarfsgemeinschaft und beide ohne Job.
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#4

16.06.2017, 14:59

Hmm, wenn sich sonst nichts aus der Vermögensauskunft an Einnahmen ergibt, fällt mir sonst kein weiterer Trick ein leider.
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#5

16.06.2017, 15:04

600,00 € auf dem P-Konto am 21.03.17 .... Ich überlege das P-Konto zu pfänden, weil wenn der Geldeingang bzw. Kontobetrag über der grenze liegt wird der Rest ja abgeführt
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#6

16.06.2017, 15:14

Kannst du versuchen, kann natürlich sein, dass er den pfändungsfreien Betrag des P-Kontos wegen Unterhaltsverpflichtungen hat erhöhen lassen oder dann halt erhöhen lässt.

Hast du irgendwelche Infos ob damit zu rechnen ist, dass der Schuldner wieder in den Beruf zurückfindet. Vielleicht macht es mehr Sinn in 2 Jahren nochmals anzuklopfen?
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#7

16.06.2017, 15:20

Die Frage ist super. :D In der Vermögensauskunft steht, dass der Schuldner keinen Beruf erlernt hat :D
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Anahid
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#8

16.06.2017, 15:57

Wenn es ein P-Konto ist, dann gehört es dem Schuldner alleine. Dann ist der Pfändungsfreibetrag für das Konto aufgrund der Unterhaltsverpflichtung für die Frau erhöht. Da kommst Du nicht weiter. Wenn die Sozialleistungen beziehen, dann halte ich - ehrlich gesagt - eine Pfändung dieses Kontos lediglich für kostentreibend. Eine solches Lottospiel würde ich immer erst einmal mit dem Mandanten absprechen. Nur wenn der das Konto trotzdem pfänden möchte, würde ich das tun. Ansonsten würde ich die 2 Jahre abwarten und dann mal weiterschauen. Wie alt ist denn der Schuldner?
Zuletzt geändert von Anahid am 16.06.2017, 18:44, insgesamt 1-mal geändert.
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#9

16.06.2017, 16:58

Der Schuldner ist 44 Jahre alt. Der Schuldner hat erst im März 17 die Vermögensauskunft abgegeben. Das ärgert mich in dem Fall tierisch, dass der Mandant 2 Jahre warten muss....
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#10

16.06.2017, 17:09

Na super, keinen Beruf erlernt.... Gibt die VAK sonst echt nichts mehr her? Hat er für seine Wohnung evtl. eine Mietkaution hinterlegt die gepfändet werden könnte?
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