mir wurde folgende Frage gestellt:
Wenn ich über die Zwangsversteigerung ein Hausgrundstück erwerbe, was passiert mit den noch offenen Forderungen (also Hypotheken, Grundschulden, etc) für die der Erlös nicht ausgereicht hat.
Die 5/10 und 7/10 Regelung ist mir bekannt. Auch weiß ich, dass Forderungen, die mit dem Erlös nicht bedient werden konnten bzw. die im Rang einfach nachfolgend waren und für die der Erlös nicht ausgereicht hat, nicht einfach auf den Ersteher übergehen.
Wozu ich allerdings nichts gefunden habe, ist § 53 ZVG Schuldübernahme. Was sind bestehen bleibende Hypotheken? Bzw. Grundschulden oder Rentenschulden? Muss das eindeutig im Grundbuch unter Abteilung III erkennbar sein? Muss das vom Gläubiger angemeldet werden? Muss das irgendwie aus den einsehbaren Zwangsversteigerungsunterlagen hervorgehen?
Ich hoffe, das mir hier jemand weiterhelfen kann. Das ist wie die Suche nach der Nadel im Heuhaufen
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