GVZ verweist auf § 74a SGB X

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Jule69
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#1

05.06.2017, 10:43

Halli hallo, ich habe hier einen ZV-Auftrag gestellt und beantragt, die Auskünfte nach § 802l ZPO einzuholen, sollte der Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheinen. Meine HF liegt unter 500,00 €. Nunmehr schreibt mir der GVZ dass der Schuldner zum Termin nicht erschienen ist, und er die Auskünfte beim Bundeszentralamt einholt aber bei der Rentenversicherung nicht, da der Mindestbetrag von 500,00 € nicht erreicht ist und verweist auf § 74a SGB X. Hatte das jemand von Euch auch schon einmal?
yaris
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#2

05.06.2017, 14:16

im Zuge des ZV-Reparaturgesetzes wurde leider vom Gesetzgeber vergessen, § 74a SGB X anzupassen und die € 500,00 Grenze auch dort zu streichen. Eine Korrektur ist bislang leider immer noch nicht erfolgt, so dass für diese Auskünfte noch immer die € 500 Grenze gilt.
Jule69
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#3

06.06.2017, 15:56

und das muss der Gläubiger so akzeptieren obwohl 802l ZPO geändert wurde? ist doch Mist..
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