Guten Morgen
Ich habe eine Frage: Wir hatten von der Gegenseite die vollstreckbare Ausfertigung eines KFBs zurückverlangt - in entwerteter Form. Nach mehrmaligen Erinnerungen haben wir diesen nun erhalten. Als ich ihn mir aber genauer angeschaut habe, musste ich feststellen, dass es sich lediglich um eine Kopie(!) der vollstreckbaren Ausfertigung handelt.
Ich will die Gegenseite nun nochmal anschreiben und um Herausgabe des Originals bitten – dies aber auch noch mit einem Paragraphen untermauern. Wäre § 371 BGB der Richtige? Oder gibt’s noch einen trefferenderen? Weil es in § 371 BGB ja eigentlich um Schuldscheine geht und auch nichts von „Originalen“ drin steht.
Besten Dank
Anspruch auf Herausgabe des Titels im Original - § ?
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§ 371 BGB sollte hier schon der Richtige sein. Ich würde die Gegenseite nochmals anschreiben und auffordern das Original herauszugeben bzw. zu bestätigen, dass die Forderung beglichen wurde.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe des Titels, lediglich auf Herausgabe einer Quittung. Aus diesem Grund schreibe ich immer die Gegenseite an (wenn die nicht freiwillig den Titel herausgegeben haben) und fordere diese auf, den Titel herauszugeben oder aber zu bestätigen, dass aus diesem Titel keine Rechte mehr hergeleitet werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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