Außergerichtliche Tätigkeit im ZVA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Chayenné
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 31.05.2017, 10:27
Beruf: Azubi zur ReFa

#1

31.05.2017, 10:32

Hallo und einen wundervollen guten Morgen! Kurze Info: Ich habe mich gerade erst hier angemeldet und möchte direkt mit meiner Frage losschießen. Ich habe vorher gegoogelt und weder hier noch auf anderen Seiten eine Antwort auf mein Anliegen finden können, aber falls es hier doch schon einmal so einen Thread gab: Sorry!

Zur Frage: Wo kann ich im Zwangsvollstreckungsauftrag die Gebühren der außergerichtlichen Tätigkeit meines RA eintragen? EIne Rechtspflegerin riet mir sie unter die bisherigen Vollstreckungkosten mit aufzunehmen, aber war sich selbst nicht sicher.

Vielen Dank!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

31.05.2017, 11:20

Also ich würds ja bei titulierte vorgerichtliche Kosten eintragen. Denn tituliert sind die ja wohl, oder? Ansonsten sind die nämlich nicht vollstreckbar.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Chayenné
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 31.05.2017, 10:27
Beruf: Azubi zur ReFa

#3

31.05.2017, 14:16

Danke für die Antwort! Unsere Kosten sind nicht tituliert, wir wollen aus bereits vorhandenden Titeln, mit denen wir nichts am Hut hatten, vollstrecken. Ich glaube dann hat sich meine Frage wohl erledigt.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17688
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#4

31.05.2017, 15:08

Wenn Ihr ein Mandat übernehmt, in dem bereits Titel vorliegen und Ihr diese vollstrecken sollt, dann steht Euch die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG zu. Wenn Ihr den Schuldner vor Einleitung der ZV anschreibt und dem die Möglichkeit gebt, vor Einleitung der ZV die Forderung zu zahlen, dann nennt sich das Vollstreckungsandrohung. Für diese fällt die Gebühr Nr. 3309 VV RVG an. Allerdings ist die Gebühr dann, wenn der Schuldner eben nicht zahlt - wie wohl bei Euch - auf die nachfolgende Gebühr für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen.

Außerdem solltest Du Dir dringend angewöhnen, den Begriff außergerichtliche Rechtsanwaltskosten richtig zu verwenden. Das ist nicht bös gemeint, erleichtert Dir aber die Unterscheidung. Ich kann Dich aber beruhigen: es gibt genügend ausgelernte Refas, die das auch nicht beherrschen.

Es gibt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das sind Kosten, die nach Teil 2 des RVG abgerechnet werden. Diese Kosten können immer nur dann entstehen, bevor ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Wenn bereits ein Titel vorliegt, dann können diese Kosten also auch nicht mehr entstehen, da die Forderung ja bereits gerichtlich geltend gemacht wurden.

Die außergerichtlichen Kosten sind die Rechtsanwaltskosten, die in einem Verfahren entstehen (Teil 3 des RVG - Nr. 3100 ff. RVG). Diese Gebühren können bei Euch aber nicht entstanden sein, da - wie Du ja selbst schreibst - Titel vollstreckt werden sollen, "mit denen Ihr nichts am Hut hattet", also die wohl nicht durch Euch erwirkt wurden.

Alles, was nach der Vorlage von Titeln unternommen wird, fällt in den Bereich der Zwangsvollstreckung.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#5

31.05.2017, 16:38

Anahid hat geschrieben:Wenn Ihr ein Mandat übernehmt, in dem bereits Titel vorliegen und Ihr diese vollstrecken sollt, dann steht Euch die Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV RVG zu. Wenn Ihr den Schuldner vor Einleitung der ZV anschreibt und dem die Möglichkeit gebt, vor Einleitung der ZV die Forderung zu zahlen, dann nennt sich das Vollstreckungsandrohung. Für diese fällt die Gebühr Nr. 3309 VV RVG an. Allerdings ist die Gebühr dann, wenn der Schuldner eben nicht zahlt - wie wohl bei Euch - auf die nachfolgende Gebühr für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme anzurechnen.

Außerdem solltest Du Dir dringend angewöhnen, den Begriff außergerichtliche Rechtsanwaltskosten richtig zu verwenden. Das ist nicht bös gemeint, erleichtert Dir aber die Unterscheidung. Ich kann Dich aber beruhigen: es gibt genügend ausgelernte Refas, die das auch nicht beherrschen.

Es gibt die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Das sind Kosten, die nach Teil 2 des RVG abgerechnet werden. Diese Kosten können immer nur dann entstehen, bevor ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wurde. Wenn bereits ein Titel vorliegt, dann können diese Kosten also auch nicht mehr entstehen, da die Forderung ja bereits gerichtlich geltend gemacht wurden.

Die außergerichtlichen Kosten sind die Rechtsanwaltskosten, die in einem Verfahren entstehen (Teil 3 des RVG - Nr. 3100 ff. RVG). Diese Gebühren können bei Euch aber nicht entstanden sein, da - wie Du ja selbst schreibst - Titel vollstreckt werden sollen, "mit denen Ihr nichts am Hut hattet", also die wohl nicht durch Euch erwirkt wurden. Also ich verstehe das ehrlich gesagt grade gar nicht was du mit außergerichtlich meinst?! Teil 3 des RVG umfasst Zivilsachen etc. das impliziert doch schon, dass es keine außergerichtlichen Kosten sein können! Ich habe zwischen vorgerichtlich und außergerichtlich nie nen Unterschied gemacht weil es für mich beides das Gleiche ist! Was hab ich denn da verpasst?

Alles, was nach der Vorlage von Titeln unternommen wird, fällt in den Bereich der Zwangsvollstreckung.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Sonnenkind
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 5171
Registriert: 15.05.2009, 09:36
Beruf: Refa nunmehr: öffentl. Dienst
Wohnort: Bayern

#6

31.05.2017, 16:46

Da solltest du schon unterscheiden. Die außergerichtlichen Kosten sind die Anwaltskosten die "außer" den Gerichtskosten angefallen sind. Also die Anwaltskosten die auf beiden Seiten angefallen sind und zwar nur die für das Gerichtsverfahren.

Vorgerichtliche Kosten sind, wie Anahid bereits geschrieben hat, Kosten, die nach Teil 2 des RVG abgerechnet werden.
Bild Liebe Grüße Sonnenkind Bild
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#7

01.06.2017, 12:12

Ok danke für die Nachhilfe :thx Das war mir neu, bei mir gab es immer nur die Begriffe "außergerichtlich" = Alle Kosten, die nach Teil 2 abgerechnet werden und "gerichtlich" = Alle Kosten, die nach Teil 3 abzurechnen sind :schock

Ich meine das auch so aus der Schulzeit übernommen zu haben :kopfkratz

Das ist damit so ins Klo greife war mir ehrlich gesagt gar nicht bewusst :-? Aber gut dass es Euch gibt ;) :yeah
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Chayenné
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 26
Registriert: 31.05.2017, 10:27
Beruf: Azubi zur ReFa

#8

06.06.2017, 11:52

Danke für den Hinweis! Ich bin in meinem ersten Ausbildungsjahr und daher für alle Unterweisungen o. Ä. sehr dankbar!
Antworten