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§§ gesucht (ZV-Bereich)
Verfasst: 15.08.2007, 13:49
von momo
Hoffe ihr kennt die §§, ich finde sie nämlich nicht:
In welchem § steht, dass man 2 Wo warten muss bevor man die ZV einleitet bei einer Urkunde mit Unterwerfungsklausel und
In welchem § steht, dass der VB doch eine Klausel brauch, wenn die Rechtsnachfolge (also Todesfall) eintritt
Denke ihr könnt mir da weiterhelfen
Verfasst: 15.08.2007, 13:53
von Andreas
in den ZV-Bereich, da es keine RVG-bezogene Frage ist.
Verfasst: 15.08.2007, 13:53
von StineP
schau mal ab 799 ZPO
Verfasst: 15.08.2007, 13:57
von eve
Wartefrist = § 798 ZPO
VB/Rechtsnachfolge = 796 Abs. 1ZPO (727 ZPO)
Verfasst: 15.08.2007, 13:59
von momo
hi eve,
ist die Wartefrist gem. § 798 ZPO nicht für den KfB, der nicht auf einem Urteil ist?
Verfasst: 15.08.2007, 13:59
von StineP
Zu deinem ersten habe ich noch folgendes gefunden:
§ 52 BeurkG
§§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 797, 798, 725 ZPO
Verfasst: 15.08.2007, 14:00
von StineP
Wird der Titel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben, so hat die zur Vollstreckung notwendige Zustellung der Vollstreckungsklausel im Parteibetrieb zu erfolgen.
AG Montabaur, Beschl, v. 29. 10. 1975 , 8 M 2563/75
§§ 327, 104, 750 ZPO; §§ 11, 76 GVGA
Verfasst: 15.08.2007, 14:02
von eve
Momo lies § 798 vollständig. Darin heißt es weiter ".... sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden..."
Verfasst: 15.08.2007, 14:09
von momo
sry eve, überlesen und
euch allen
Verfasst: 16.08.2007, 02:14
von GV Alt
Zusammenfassung der Anfrage = Wartefrist für ZV aus aus not. Urkunde mit Unterwerfungsklausel:
Siehe § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (Titel aus not. Urkunde) in Verbindung mit § 798 ZPO:
§ 798 ZPO:
Aus ...... den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. (Gleiches gilt auch für die ZV aus einer not. Kostenrechnung sowie für einen nicht auf das Urteil gesetzten Kostenfest.-Beschluß).
Zur Rechtsnachfolge-Klausel beim VB:
§ 796 ZPO: Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden
Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.