Formularzwang Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muta
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#1

15.05.2017, 12:28

Guten Montagmorgen,

ich brauche mal Eure Meinung:

Ich beantrage einen Pfüb nach 850 f II ZPO wegen unerlaubter Handlung. Habe das normale Formular benutzt.
Die Rechtspflegerin verlangt nun von mir, dass ich den Antrag ändere und ihn mit dem Formular für Unterhaltspfändungen neu einreiche. Angeblich findet Sie auf dem normalen Formular keinen Platz, um die pfändbaren Beträge bzw. Pfändungsgrenze einzutragen.

Ich meine wir haben hier den klaren Formularzwang. Für normale Forderungen das "normale" Formular und für Unterhaltsforderungen zwingend das entsprechende.

Wenn ich tatsächlich meine einfache Forderung in dieses Unterhaltsformular irgendwie reindängele, bekomme ich m. E. einen völlig falschen Beschluss, der m.E. im schlimmsten Fall auch für den Schuldner mit Rechtsbehelf angreifbar wäre.

Ich würde gern auf das vorgeschriebene Formular bestehen. Was meint Ihr?
anni22
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#2

15.05.2017, 15:08

Hallo Muta,

ich würde den Antrag auch nicht ändern. Wie du schon sagst, gibt es ja den Formularzwang und wenn keine Unterhaltspfändung durchgeführt wird, dann wird das Formular für die "normale" Forderungspfändung genutzt.
Wenn die Rechtspflegerin meint, keinen Platz für ihre Eintragungen zu finden, dann sollte sie - denke ich - eine Anlage zum PFÜB fertigen. Kann ja nicht dein Problem sein ...
Was du mir sagst, das vergesse ich.
Was du mir zeigst, daran erinnere ich mich.
Was du mich tun lässt, das verstehe ich.
Geiselmann
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#3

16.05.2017, 19:11

Im Formular "gewöhnliche Geldforderungen" gibt es auf Seite 8 ein Feld "sonstige Anordnungen".
Dort können weitere Anordnungen ausgesprochen werden. Sollte der Platz nicht ausreichen ist mit einer Anlage zu arbeiten.

S. Geiselmann
Muta
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#4

09.06.2017, 11:58

Habe ich genau so gemacht - Pfüb ist jetzt erlassen auf Formular für einfache Forderungen. Danke! :huepf
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