Gebühren für Zweitausfertigung Urteil

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Honig
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#1

15.05.2017, 12:19

Liebe Gemeinde,

folgende Frage. Seiner Zeit wurde Vollstreckung über eine Teilforderung eingeleitet. Diese Teilforderung konnte auch über den GVZ eingezogen werden. Leider hat der GVZ dann den Titel an den Schuldner ausgehändigt, hat wohl nicht gesehen, dass hier nur eine Teilforderung vollstreckt wurde.
Wir mussten dann beim Gericht eine zweite Ausfertigung des Titel beantragen. Wer trägt denn jetzt die hier entstandene Gebühr nach 3309 für den Antrag auf Erteilung einer Zweitausfertigung?
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puste_kuchen
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#2

15.05.2017, 13:43

Vorerst müsst ihr die tragen, aber letztendlich sind das Kosten der Zwangsvollstreckung, die dann der Schuldner zu tragen hat, § 788 Abs. 1 ZPO.. :)

edit: Ach ich bin behämmert.. :D also die Kosten für die zweite vollstreckbare Ausfertigung hat der Schuldner zu tragen, s. o.
Eure Gebühren dürften schon mit der ZV gegen den Schuldner abgegolten sein..
Aus Fehlern wird man klug, drum is einer nie genug... :D
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z0rr0
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#3

18.05.2017, 07:06

Ich frage mich, ob man die Verfahrensgebühr wie auch die Gerichtskosten für die 2. vollstr. Ausfertigung (Nr. 2110 KV GKG) nicht gegenüber dem Gerichtsvollzieher geltend machen kann, denn dieser hätte dem Schuldner die Ausfertigung gar nicht erst übergeben dürfen? Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner ja nur zu Last, soweit sie i. S. v. § 91 ZPO notwendig waren.

Ist aber auch die Frage, wie weit man da Erfolg hätte.
...das haben wir schon immer so gemacht. 8)

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