PKH für Pfüb beantragen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ts212
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 11.04.2017, 12:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#1

09.05.2017, 11:30

Hallo,

ich soll für die durchzuführende Kontopfändung Prozesskostenhilfe für den Mandanten beantragen. Muss ich vor der Zwangsvollstreckung die Prozesskostenhilfe beantragen oder kann ich dies gleich mit dem Pfüb machen, wo ich den Haken bei "es wird beantragt, Prozesskostenhilfe zu bewilligen" und "Herrn Rechtsanwalt .... beizuordnen" setze?

Danke schon mal im Voraus!
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17605
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

09.05.2017, 13:14

Die Beiordnung wirst Du aber in der Regel nicht erhalten. Von daher würde ich das vielleicht doch vorher beantragen oder aber mit dem Mandanten besprechen, wie er sich den Ausgleich Eurer Gebühren vorstellt, wenn die PKH nicht bewilligt wird bzw. eine Anwaltsbeiordnung nicht erfolgt (was, wenn es nicht gerade eine Unterhaltspfändung ist, sehr wahrscheinlich ist).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
ts212
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 4
Registriert: 11.04.2017, 12:45
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#3

09.05.2017, 16:19

Ok danke.
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#4

09.05.2017, 18:58

hier etwas Argumentationshilfe:

ZPO § 121 Abs. 2
Wegen der sich aus der Regelung des § 850d ZPO ergebenden rechtlichen Schwierigkeit bei der Pfändung aus einem Unterhaltstitel ist es in der Regel erforderlich, einem Unterhaltsgläubiger, dem Prozesskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gewährt wird, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beizuordnen.
- BGH, Beschluss vom 9. August 2012, VII ZB 84/11 -

FamFG § 78 II
Der Beteiligte, der sich in einem Unterhaltsrechtsstreit anwaltlich vertreten lässt, bzw. dem in zahlreichen Fällen ein Rechtsanwalt beigeordnet wurde darf auch im Vollstreckungsverfahren (hier: Eintragung einer Zwangssicherungshypothek) anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, da gerade die Vollstreckung häufig Schwierigkeiten macht.
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.08.2010, 8 W 354/10 -

ZPO §§ 119, 121 (PKH und Beiordnung in der Zwangsvollstreckung)
Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
- BGH, Beschl. v. 10.12.2009, VII ZB 31/09 -

Mit Rücksicht auf die Vielzahl denkbarer Vollstreckungshandlungen sowie die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs ist, auch z.B. im Hinblick auf eine fachgerechte Auswertung des Vermögensverzeichnisses, regelmäßig die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich im Verfahren der Zwangsvollstreckung ein Rechtsanwalt beizuordnen ist. Dies gilt insbesondere auch für die -vom Amtsgericht hier vorgenommene- Pauschalbewilligung nach § 119 Abs. 2 ZPO.
- LG Koblenz, Beschluss vom 22.02.2002, 2 T 66/02 -

ZPO § 121 Abs. 2
Für die Lohnpfändung darf dem Gläubiger die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht ohne Prüfung des Einzelfalls versagt werden.
- BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 124/03 -

ZPO § 121 Abs. 2, BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2
Beantragt ein Minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamtes zu beantragen.
- BGH, Beschluss vom 20.12.2005, VII ZB 94/05 -

ZPO §§ 121 Abs. 2, 850d; GG Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3
Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel in Forderungen und Rechte des Schuldners betrieben, ist es wegen der Regelung des § 850d ZPO in der Regel geboten, einen Rechtsanwalt beizuordnen.
Wendet sich der Schuldner gegen eine vom amtlich vertretenen Gläubiger ausgebrachte Pfändungsmaßnahme und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beizuordnen ist.
- LG Kleve, Beschluss vom 31.03.2011, 4 T 53/11 -

ZPO § 121 Abs. 2 (Beiordnung eines Rechtsanwalts
Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (hier: Bankkonto) ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich.
- LG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2009, 4 T 25/09 -

S. Geiselmann
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3050
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#5

09.05.2017, 19:16

Wenn es kein Unterhalt ist muss man es wohl nach erfolgreicher Pfändung eh zurück zahlen??
Bild
Antworten