Huhu ihr lieben ich bin noch Neuling was Refa angeht
ich hab mal ne Frage wegen ZV.
Ich kann ja nach 2 Jahren nen neuen ZV-Auftrag machen oder? Fallen da nochmal Gebühren an? Wenn ja alle wie aus dem ersten ZV-Auftrag?
Und dann meine letzte Frage. Wenn 2015 nen ZV-Auftrag gemacht wurde und 2015 auch nen PüfB aber ohne Erfolg, was kann man dann noch machen?
Vielen Dank
Zwangsollstreckung
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Es fällt bei erneutem ZV ganz normal die Gebühr nach 3309 an, da ein neues Verfahren.
Zu deiner 2. Frage: Du kannst erneut die ZV einleiten, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.
Zu deiner 2. Frage: Du kannst erneut die ZV einleiten, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist.
Liebe Grüße
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Kleiner Zusatz
Die 2-Jahres-Sperrfrist gilt nur für die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft, sie ist keine Sperrfrist für die Zwangsvollstreckung insgesamt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich auch vor Ablauf dieser 2-Jahres-Frist möglich (z. B. Lohn-, Kontopfändung, Eintragung Zwangssicherungshypothek usw.), denn die finanzielle Situation des Schuldners kann sich theoretisch auch vorher zum Positiven verändern. Nur beim "normalen" ZV-Auftrag bekommt man den Hinweis auf die zuletzt abgegebene Vermögensauskunft. Wenn sowohl Vermögensauskunft als auch Drittauskünfte nichts Pfändbares hergeben, dann sollte man die Akte auch nicht für 2 Jahre weghängen, sondern alle 6 Monate kontrollieren, ob evtl. eine Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist. Denn grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers, sich hierüber zu informieren. Schuldner vergessen schon mal, alle Gläubiger im Insolvenzverfahren anzugeben, aber auch die Forderungen der "vergessenen Gläubiger" sind von einer Restschuldbefreiung erfasst. Schlimmstenfalls hat man dann also einen Titel, den man sich an die Wand hängen kann.
Die 2-Jahres-Sperrfrist gilt nur für die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft, sie ist keine Sperrfrist für die Zwangsvollstreckung insgesamt. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind grundsätzlich auch vor Ablauf dieser 2-Jahres-Frist möglich (z. B. Lohn-, Kontopfändung, Eintragung Zwangssicherungshypothek usw.), denn die finanzielle Situation des Schuldners kann sich theoretisch auch vorher zum Positiven verändern. Nur beim "normalen" ZV-Auftrag bekommt man den Hinweis auf die zuletzt abgegebene Vermögensauskunft. Wenn sowohl Vermögensauskunft als auch Drittauskünfte nichts Pfändbares hergeben, dann sollte man die Akte auch nicht für 2 Jahre weghängen, sondern alle 6 Monate kontrollieren, ob evtl. eine Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners anhängig ist. Denn grundsätzlich ist es Sache des Gläubigers, sich hierüber zu informieren. Schuldner vergessen schon mal, alle Gläubiger im Insolvenzverfahren anzugeben, aber auch die Forderungen der "vergessenen Gläubiger" sind von einer Restschuldbefreiung erfasst. Schlimmstenfalls hat man dann also einen Titel, den man sich an die Wand hängen kann.
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Vielen lieben Dank für eure Antworten das hilft mir weiter
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Huhu ich hab wieder ne ZV Frage
Und zwar hatten wir Vollstreckungsaufschub, dies ist leider gescheitert. Jetzt mache ich ja einen neuen ZV-Auftrag meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Aber bei dem neune ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
Vielen Dank für eure Hilfe
Und zwar hatten wir Vollstreckungsaufschub, dies ist leider gescheitert. Jetzt mache ich ja einen neuen ZV-Auftrag meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Aber bei dem neune ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
Vielen Dank für eure Hilfe
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Ziemlich wirr was Du hier schreibst. Vollstreckungsaufschub verlangt nur ein Schuldner. Wenn Ihr den Gläubiger vertretet, dann weiß ich nicht, was "dieser ist leider gescheitert" bedeuten soll. Wenn Ihr damals die Abgabe der Vermögensauskunft beantragt habt, dann stellt sich die Frage, warum dieser Auftrag nicht zu Ende geführt wurde?
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Also wir haben ein Urteil daraus haben wir vollstreckt. Der Schuldner hat eine gütliche Erledigung beim GVZ beantragt, die wir angenommen haben. Er zahtl aber seine Raten nicht mehr.
Jetzt möchte einen neuen ZV-Auftrag machen (was noch offen ist) meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Dei dem neunen ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
Vielen Dank für eure Hilfe
Jetzt möchte einen neuen ZV-Auftrag machen (was noch offen ist) meine Frage ist jetzt, kann ich die alten GVZ-Kosten mit aufnehmen?
Dei dem neunen ZV-Auftrag fallen ja keine Anwaltskosten an oder? (Sind beim ersten angefallen), kann ich die alten Anwaltskosten mit aufnehmen? Ist das dann eine Nebenforderung.
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Ja wir haben die Unterlagen zurückerhalten, weil die GVZ in Mutterschutz geht
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Anwaltskosten sind selbstverständlich eine Nebenforderung und bei der Konstellation (Schuldner zahlt die Raten nicht) würde ich auch eine weitere Anwaltsgebühr geltend machen. Die bisherigen Gerichtsvollzieherkosten kannst Du natürlich auch mit geltend machen.
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