Hallo liebe Kollegen,
jetzt habe ich doch mal das Glück, in meiner insolvenzrechtl. Kanzlei einen ZV-Auftrag machen zu müssen. Seitdem es den Formularzwang gibt, hab ich noch nie einen gemacht.
Mein Problem:
Unser Schuldner ist unbekannt verzogen. EMA ergibt nur, dass er noch dort gemeldet aber nicht mehr wohnhaft ist.
Klage wurde öffentl. zugestellt und demnach auch das ergangene VU.
Jetzt soll ich einen ZV-Auftrag zur Einholung von Drittauskünften machen. Welche Module kreuze ich da am besten an?
Ich habe bisher an L1 + L 2 gedacht. Kann ich dies isoliert machen oder muss ich evtl. G mit ankreuzen, obwohl mir ja schon bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Tina
ZV-Auftrag nur für Drittauskünfte?
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L 1 und 2 kannst du mit ankreuzen, ansonsten L 5 und L 6
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Kann ich das isoliert machen? Oder muss hierfür "G" bzw. "K" beantragt sein?paralegal6 hat geschrieben:L 1 und 2 kannst du mit ankreuzen, ansonsten L 5 und L 6
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Meinst du das?
tte die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldner (§ 755 ZPO) nach den Modulen L nicht mit der Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) nach den Modulen M verwechseln.
Die Ermittlung des Aufenthaltsort ist hier voranzustellen, da bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (Modul L1). Die örtliche Zuständigkeit des GV bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners ( § 17 I S 1 GVO). Anders sieht es aber das LG Frankenthal DGVZ 2013, 186 = Rpfleger 2013, 631: jeder GV im Bundesgebiet nach Wahl des Gläubigers.
Ist aufgrund der Ermittlung ein anderer GV für die Zwangsvollstreckung zuständig, gibt der GV den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab (§ 17 II GVO)
silvester
Kennt alle Akten auswendig
tte die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldner (§ 755 ZPO) nach den Modulen L nicht mit der Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) nach den Modulen M verwechseln.
Die Ermittlung des Aufenthaltsort ist hier voranzustellen, da bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (Modul L1). Die örtliche Zuständigkeit des GV bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners ( § 17 I S 1 GVO). Anders sieht es aber das LG Frankenthal DGVZ 2013, 186 = Rpfleger 2013, 631: jeder GV im Bundesgebiet nach Wahl des Gläubigers.
Ist aufgrund der Ermittlung ein anderer GV für die Zwangsvollstreckung zuständig, gibt der GV den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab (§ 17 II GVO)
silvester
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Ja das meinte ich...paralegal6 hat geschrieben:Meinst du das?
tte die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldner (§ 755 ZPO) nach den Modulen L nicht mit der Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) nach den Modulen M verwechseln.
Die Ermittlung des Aufenthaltsort ist hier voranzustellen, da bekannt ist, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist (Modul L1). Die örtliche Zuständigkeit des GV bestimmt sich nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners ( § 17 I S 1 GVO). Anders sieht es aber das LG Frankenthal DGVZ 2013, 186 = Rpfleger 2013, 631: jeder GV im Bundesgebiet nach Wahl des Gläubigers.
Ist aufgrund der Ermittlung ein anderer GV für die Zwangsvollstreckung zuständig, gibt der GV den Vollstreckungsvorgang von Amts wegen an diesen ab (§ 17 II GVO)
silvester
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D.h. ich kreuze Modul G und L an und sage der GVZ soll erst Modul L abarbeiten oder wie?