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Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 15:11
von mia23
Hallo,

folgender Fall: Am 01.04. hat der GVZ den PfÜB postalisch an das Amtsgericht zustellen lassen, da der Drittschuldner nicht angetroffen werden konnte und ein Briefkasten dgl. auch nicht vorhanden war.
Wie läuft das jetzt weiter ab? Wie erlangt der DS Kenntnis, dass PfÜB beim Gericht hinterlegt wurde, wenn er doch so gesehen nicht greifbar ist?
Die 2-Wochen-Frist ist ja jetzt auch schon abgelaufen. Könnte ich hier trotzdem an den DS eine Aufforderung rausschicken zur Abgabe der Erklärung und mit Drittschuldnerklage drohen oder wie geht man hier am besten vor? Beim GVZ hat DS jedenfalls bisher keine Erklärung abgegeben.

Kann mir hier jemand weiterhelfen?

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 15:17
von icerose
Das klingt sehr danach, dass der Pfüb gar nicht zugestellt ist. Dann kann der Drittschuldner auch nicht aufgefordert werden, die Drittschuldnererklärung abzugeben. Er weiß ja noch gar nicht, dass er Drittschuldner ist.

Was ich nicht verstehe, ist, warum der GVZ an das Amtsgericht zugestellt hat. :kopfkratz

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 15:59
von Anahid
Finde ich auch etwas wirr. Normal wird der PfÜB dem Gläubiger übersandt mit der Mitteilung, dass eine Zustellung nicht erfolgen konnte.

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 16:09
von mia23
Das habe ich so ehrlich gesagt auch noch nicht gehört.

In irgendeinem anderen Forum habe ich gelesen, dass das wohl geht und der DS eine Mitteilung vom Gericht erhält. Nur wie ohne Briefkasten? Und wenn er zu den üblichen Postzeiten nie angetroffen wird... Das kann ja ewig so weitergehen ... Theoretisch wäre dann meine schriftliche Aufforderung sowieso zwecklos. :patsch :kopfkratz

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 16:18
von Pitt
Das habe ich ehrlich gesagt noch nie gehört. Es gibt zwar den Fall, dass ein Wachtmeister mal vor Ort die Adresse aufsuchen kann, aber wenn ich den PfÜB mit Antrag auf Abgabe der Drittschuldnererklärung zustellen lasse, muss der GVZ ja vor Ort aufschlagen und sieht, was dort los ist. Eine öffentliche Zustellung an den Drittschuldner gibt es auch nicht. Ich würde da mal beim GVZ nachfragen.

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 16:19
von mia23
Der Gerichtsvollzieher schreibt noch, nachdem er mitgeteilt hat, dass PfÜB bei AG niedergelegt wurde: " Die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung habe ich in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben". :hm

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 16:35
von Pitt
Evtl. bezieht sich das auf § 173 ZPO (Zustellung an Amtsstelle). Eine öffentliche Zustellung ist an den Drittschuldner ja nicht möglich. Soweit ich weiß, muss der Zusteller aber bei § 173 ZPO von einer Empfangsbereitschaft des Empfängers ausgehen können. :kopfkratz
Wenn z. B. einem Firmengelände niemand persönlich anzutreffen und kein Briefkasten aufzufinden ist, pinnt der GVZ evtl. eine Mitteilung über die Abholung beim Amtsgericht an die Eingangstür, aber so einen Fall hatte ich hier bislang noch nicht. Ich denke § 173 ZPO fällt flach, wenn der Drittschuldner schlicht spurlos verschwunden ist.

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 17:21
von mia23
Ok danke. Ich gehe dann schon davon aus, dass der GVZ eine Nachricht an der Tür hinterlassen hat. Vielleicht wäre es gut, morgen mal bei dem zuständigen AG anzurufen und einfach mal nachzufragen. Mal schauen, was die mir gegebenenfalls für eine Auskunft geben können.

:dankeschoen

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 24.04.2017, 20:18
von Dr. House
Wie wäre es mal mit § 181 ZPO (Ersatzzustellung durch Niederlegung).

Wenn es keine Möglichkeit gibt, das Schriftstück vor Ort zu hinterlassen, wird eine Zustellungsmitteilung hinterlassen z.B. an die Tür fest ankleben. Ich habe dafür immer sog. "Panzerklebeband" im Auto. Das Schriftstück selbst wird beim Amtsgericht (meistens Wachtmeisterei) für 3 Monate zur Abholung hinterlegt. Die Zustellung gilt mit dem Hinterlassen und Beurkundung der Zustellungsmitteilung als zugestellt. Wenn der Drittschuldner den Beschluss nun nicht abholt, ist das seine Sache/sein Risiko.

Die "Alten" unter uns werden sich vielleicht noch erinnern: Früher gab es der einfache Einwurf als Ersatzzustellung in den Briefkasten noch nicht. Da wurde nur so (Ersatz-)zugestellt.

Re: Drittschuldnererklärung

Verfasst: 25.04.2017, 10:25
von AliceImWunderland
Und wieder was gelernt. Danke. :knutsch