Hallo,
ich habe hier eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde (Kaufvertrag über Teileigentum) vorliegen. Der Käufer hat bis auf die letzte Rate den Kaufpreis gezahlt. Ich soll jetzt bzgl. des Restbetrages (letzte Rate) die Vollstreckung für den Gläubiger/Verkäufer einleiten (zugestellt habe ich die Urkunde auch schon über GV und 14 Tage abgewartet). Wenn ich nun einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stelle und der Käufer/Schuldner zahlen sollte und die Forderung getilgt ist, kann der GV doch nicht den Titel entwertet aushändigen oder? Ist doch ein notarieller Kaufvertrag und Verkäufer muss doch noch etwas in den Händen haben oder? Kenne das nur so, dass Titel nach vollständiger Zahlung ausgehändigt wird durch GV auch bei einem notariellen Kaufvertrag?
Vollstreckung aus notarieller Urkunde
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Gute Frage, Skyline. Ich denke aber, ja, die vollstreckbare Ausfertigung wird dann herausgegeben werden. Theoretisch sollte der Gläubiger für seine Unterlagen über eine beglaubigte Abschrift der Urkunde verfügen (die bekommt man meist lange, bevor eine mögliche Vollstreckung notwendig wird. Und dann sollte die vollstreckbare Ausfertigung auch nur eine "auszugsweise Ausfertigung" sein. Zumindest kenn ich das nur so.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Na klar. Wenn das echt die einzige Urkunde ist... Der GV kann ja auf der Urkunde vermerken, dass der KP per dann und dann gezahlt ist.Skyline hat geschrieben:Was mache ich nun?????????????????????????????????? GV anrufen fragen?????????????
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Der Verkäufer hat bei Vertragsschluss eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrages erhalten, die für seine Unterlagen bestimmt ist. Hat der Verkäufer keine Abschrift der Urkunde mehr, benötigt diese jedoch, kann er sich vom amtierenden Notar eine weitere beglaubigte Abschrift erteilen lassen.
Eine vollstreckbare Ausfertigung dient der Vollstreckung und ist daher nach Erfüllung an den Schuldner auszuhändigen (§ 757 ZPO)!
Eine vollstreckbare Ausfertigung dient der Vollstreckung und ist daher nach Erfüllung an den Schuldner auszuhändigen (§ 757 ZPO)!