Zwangsvollstreckung gegen eine GmbH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Spiderman
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#1

11.04.2017, 16:02

Hallo meine lieben,

ich befinde mich gerade in einer Diskussion mit dem Chef, inwieweit eine ZV gegen eine GmbH möglich bzw sinnvoll ist. Denn bei Abgabe der Vermögensauskunft müsste ja der Vertreter der GmbH, hier der GF, die VA unterschreiben. Liegen aber nicht hier auch die Voraussetzungen dafür vor, dass hier ein Insolvenz Antrag gestellt werden muss?

Wie sieht es bei einem Verhaftungsauftrag aus? Wird der GF dann verhaftet, wenn dieser die VA nicht abgeben will?


Danke für die Antworten.

:thx :thx :thx :thx :thx
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Pitt
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#2

11.04.2017, 16:18

Grundsätzlich kann man gegen eine GmbH "ganz normal" vollstrecken. Richtig ist, dass für die Abgabe der Vermögensauskunft der Geschäftsführer zuständig ist und ja, wenn dieser die Abgabe der Vermögensauskunft verweigert, könnte auch ein Haftbefehl gegen ihn beantragt werden. Es kann viele Gründe dafür geben, weshalb eine GmbH die Rechnung nicht bezahlt, man kann also nicht generell davon ausgehen, dass eine Insolvenzantragspflicht besteht, weil eine Rechnung nicht bezahlt wurde. Man sollte aber vor Einleitung kostenpflichtiger Maßnahmen immer unter insolvenzbekanntmachungen.de und im Handelsregister und im elektronischen Bundesanzeiger nachschauen, ob und welche Infos es zu der GmbH gibt. Grundsätzlich sollte man es sich auch 2 x überlegen, als Gläubiger einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Schuldners zu stellen. Denn da kann man schnell mal auf den Verfahrenskosten sitzenbleiben. Wenn eine GmbH insolvenzpflichtig ist und über Angestellte verfügt, reagieren erfahrungsgemäß die Krankenkassen recht schnell mit einem Insolvenzantrag. Ich würde also zunächst mal im Internet die Firmeninfos abrufen und dann die weiteren ZV-Maßnahmen abstimmen.
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#3

12.04.2017, 08:55

Zwangsvollstreckung gegen GmbHs machen wir recht häufig. Ob und inwieweit die Maßnahmen sinnvoll sind, richtet sich nach dem Einzelfall, aber meistens versuchen wir es dann doch, weil es eigentlich wenig Alternativen gibt.

Natürlich muss der Geschäftsführer die VA für die GmbH abgeben. Darum sollte man im ZV-Antrag immer als Schuldner angeben XY GmbH, Anschrift der GmbH, ges. vertreten durch Geschäftsführer (mit Namen und gegebenenfalls auch Privatanschrift, falls bekannt).
Wenn er dies nicht freiwillig tut, kann Haftbefehl beantragt werden und, wenn dieser vorliegt, Verhaftungsauftrag gestellt werden. Das alles gegen die GmbH, ges. vertreten durch den Geschäftsführer.
Es wird dann natürlich auch der Geschäftsführer verhaftet, nicht die GmbH an sich (was ja technisch nicht möglich ist).

Einfacher und schneller wäre es, wenn eine Bankverbindung der schuldnerischen GmbH bekannt ist, gleich eine Kontopfändung auszubringen. Dazu muss noch nicht einmal zwingend eine Kontonummer angegeben werden, allerdings müsste man wissen, bei welcher Bank sich das angebliche Konto der GmbH befinden soll. Achtung: Konten des Geschäftsführers kann man in diesem Fall aber nicht pfänden, weil nicht der Geschäftsführer Schuldner ist, sondern die GmbH.
Weeny
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#4

09.04.2018, 12:34

Ich hab hierzu jetzt auch eine Frage. Wir haben gegen eine Gmbh vollstreckt, die unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war. Jetzt nehme ich mir den GF vor. Dieser war aber in der ersten ZV auch schon angegeben. Wie muss ich das in dem Vordruck formulieren, dass jetzt bei dem GF vollstreckt werden soll? Gar nicht mehr den GF bei Vertreter angeben, sondern direkt bei Schuldner? Bin für jede Hilfe dankbar.
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#5

09.04.2018, 12:43

Grundsätzlich kann aus einem Titel gegen die GmbH auch nur gegen diese vollstreckt werden. Der GF ist lediglich verpflichtet, die Vermögensauskunft für die GmbH abzugeben und er hat dafür zu sorgen, dass im Handelsregister immer eine zustellfähige inländische Geschäftsanschrift vermerkt ist. Ändert sich die Geschäftsanschrift und erfolgt keine entsprechende Anmeldung im HR, kann dies mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.

Ich würde hier zunächst mal den Grund abklären, aus dem die GmbH nicht mehr unter der Geschäftsanschrift auffindbar ist. Was steht im Handelsregister, was steht unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de? Wurde der Geschäftssitz verlegt, der Laden dichtgemacht oder läuft ein Insolvenzverfahren?
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Anahid
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#6

09.04.2018, 12:53

Weeny hat geschrieben:Ich hab hierzu jetzt auch eine Frage. Wir haben gegen eine Gmbh vollstreckt, die unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln war. Jetzt nehme ich mir den GF vor. Dieser war aber in der ersten ZV auch schon angegeben. Wie muss ich das in dem Vordruck formulieren, dass jetzt bei dem GF vollstreckt werden soll? Gar nicht mehr den GF bei Vertreter angeben, sondern direkt bei Schuldner? Bin für jede Hilfe dankbar.
Ich geb dann an: Herr/Frau XY als Geschäftsführer der ZZZ GmbH, Privatanschrift
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#7

09.04.2018, 13:52

Leider konnte ich auch hier keine weiteren Infos herausfinden. Kann ich hier jetzt Antrag auf Angabe der VA beim GF stellen?
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#8

09.04.2018, 14:17

Weeny hat geschrieben:Leider konnte ich auch hier keine weiteren Infos herausfinden. Kann ich hier jetzt Antrag auf Angabe der VA beim GF stellen?
Den Post versteh ich jetzt gerade nicht. Wo konntest Du keine weiteren Infos herausfinden?
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#9

09.04.2018, 14:20

Ja, Du kannst den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO dann anschriftenmäßig wie von Anahid beschrieben vorbereiten.
@Anahid: Das bezog sich wohl auf meine Antwort (Check beim HR und Insolvenzgericht).
FrauCEE
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#10

26.03.2019, 11:00

hat schon jemand mal einen Pfüb wegen Stammeinlage des Gesellschafters versucht? wenn ja, wie sind da die Erfahrungen
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