Wer erhält die Drittschuldnererklärung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RefaJBC2015
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#1

05.04.2017, 13:06

Liebe Nutzer,

habe hier eine Verfügung von meinem Chef, dass ich bei der Gerichtsvollzieherverteilerstelle nachfragen soll ob die Drittschuldnererklärung dem gegnerischen RA Zugestellt wurde da wir keine Drittschuldnererklärung erhalten haben. Ich habe noch nie gehört das eine Drittschuldnererklärung auch dem gegnerischen Anwalt zugestellt wird ist das wirklich so? Er ist doch nicht der Drittschuldner.Ferner steht in der Akte das die Drittschuldnererklärung des gegnerischen Anwalts benötigt wird um eine Auskunftsklage zu stellen. Was ist den eine Auskunftsklage? Geht es bei der Auskunftsklage nicht um die Abgabe der Drittschuldnererklärung? Ich verstehe hier gar nichts?

Vielen Dank in Voraus
Pitt
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#2

05.04.2017, 13:18

Der Sachverhalt ist etwas dünn. Der gegnerische Rechtsanwalt ist aber nicht auch der Drittschuldner, oder?
Es gibt zwei Möglichkeiten die Drittschuldnererklärung zu erteilen. Entweder der Drittschuldner gibt die sofort bei Zustellung des PfÜB ggü. dem GVZ ab, der das dann im Zustellungsprotokoll vermerkt. Er kann aber auch ggü. dem GVZ zusagen, die Erklärung binnen 2 Wochen abzugeben. Du müsstest also zunächst mal im Protokoll über die PfÜB-Zustellung prüfen, was dort hierzu vermerkt ist. Wenn die Drittschuldnererklärung nicht sofort abgegeben wird, dann schickt der Drittschuldner seine Drittschuldnererkläung direkt an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter. Der GVZ hat dann nichts mehr damit zu tun.
Die Auskunftsklage erfolgt i. d. R. als Stufenklage, d. h. erst wird auf Auskunftserteilung geklagt, um dann aufgrund der Auskünfte den Antrag für die Leistungsklage zu erhalten. Auskunftsklage gibt es z. B. häufiger bei Erbstreitigkeiten.
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icerose
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#3

05.04.2017, 13:28

Drittschuldner ist derjenige, bei dem ein Anspruch des Schuldners gepfändet wird. Dieser hat die Drittschuldnererklärung gegenüber dem Gläubiger bzw. dessen Vertreter abzugeben. Wenn ihr eine Drittschuldnerauskunft von einem RA braucht, dann ist dieser entweder selbst der Drittschuldner oder aber Gläubigervertreter.

Ich verstehe nicht ganz, was du mit "Zustellung der Drittschuldnererklärung an gegnerischen Anwalt" genau meinst. Hierzu muss es doch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfüb) geben, dieser wiederum müsste mit einer Zustellungsurkunde verbunden sein. Dieser Zustellungsurkunde könnte man entnehmen, ob der Pfüb mit der Aufforderung nach §840 ZPO (=Pflicht zur Abgabe der Drittschuldnererklärung) zugestellt wurde. Wenn ja, dann ist zu prüfen, ob der Drittschuldner diese Erklärung abgegeben hat.

Ich kann mir aber (aufgrund der scheinbar beabsichtigten Auskunftsklage) denken, dass der Pfüb wohl ohne die Aufforderung nach § 840 ZPO zugestellt wurde und dein RA jetzt genau diese Drittschuldnerauskunft einklagen will. Eine Auskunftsklage richtet sich darauf, dass der Beklagte Auskunft über etwas erteilt (und nicht wie bei einer Leistungsklage etwas zahlt).
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#4

05.04.2017, 13:42

Aus der Akte geht hervor das wir 4 Drittschuldner haben. Ich verstehe allerdings auch nicht warum man mehr als einen Drittschuldner hat.
Pitt
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#5

05.04.2017, 13:45

Das kommt durchaus häufiger vor. Das können z. B. mehrere Bankverbindungen des Schuldners sein oder unterschiedliche gepfändete Forderungen (z. B. Lohn, Konto), die gepfändet werden. Bevor wir uns hier völlig verfransen, wäre es wichtig, erst einmal zu klären, wen Ihr überhaupt vertretet (Gläubiger oder Schuldner?) und welche Funktion der "gegnerische Rechtsanwalt" hat.
Zuletzt geändert von Pitt am 05.04.2017, 13:49, insgesamt 2-mal geändert.
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#6

05.04.2017, 13:47

Ok, danke.
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#7

07.04.2017, 10:51

RefaJBC2015 hat geschrieben:Aus der Akte geht hervor das wir 4 Drittschuldner haben. Ich verstehe allerdings auch nicht warum man mehr als einen Drittschuldner hat.
Das ist durchaus gang und gäbe. Bevor man für jeden Drittschuldner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausfüllt, was zeit- und kostenintensiv ist, kann man alle Drittschuldner über einen PfÜB in Anspruch nehmen. Das machen wir immer so.
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#8

07.04.2017, 11:00

Pitt hat geschrieben:Der Sachverhalt ist etwas dünn. Der gegnerische Rechtsanwalt ist aber nicht auch der Drittschuldner, oder?
Es gibt zwei Möglichkeiten die Drittschuldnererklärung zu erteilen. Entweder der Drittschuldner gibt die sofort bei Zustellung des PfÜB ggü. dem GVZ ab, der das dann im Zustellungsprotokoll vermerkt. Er kann aber auch ggü. dem GVZ zusagen, die Erklärung binnen 2 Wochen abzugeben. Du müsstest also zunächst mal im Protokoll über die PfÜB-Zustellung prüfen, was dort hierzu vermerkt ist. Wenn die Drittschuldnererklärung nicht sofort abgegeben wird, dann schickt der Drittschuldner seine Drittschuldnererkläung direkt an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter. Der GVZ hat dann nichts mehr damit zu tun.
Die Auskunftsklage erfolgt i. d. R. als Stufenklage, d. h. erst wird auf Auskunftserteilung geklagt, um dann aufgrund der Auskünfte den Antrag für die Leistungsklage zu erhalten. Auskunftsklage gibt es z. B. häufiger bei Erbstreitigkeiten.
Wenn es sich um unerfahrene Drittschuldner handelt, kann es auch vorkommen, dass die Drittschuldner in der Zustellurkunde erklären, die Drittschuldnererklärung innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung abzugeben und dies dann nicht beim Gläubiger bzw. beim Gläubigervertreter tun, sondern sich dafür an den Gerichtsvollzieher wenden, der die Zustellung ausgeführt hat. In der Regel leitet der Gerichtsvollzieher dann die Drittschuldnererklärung umgehend an den Gläubiger bzw. den Gläubigervertreter weiter.

Wenn ihr den Gläubiger vertretet und die Drittschuldnererklärung nach über zwei Wochen nach der Zustellung (Achtung: Es zählt nur das Datum auf der Zustellungsurkunde!) noch nicht eingegangen ist, könnt ihr diese in einem formlosen Schreiben vom Drittschuldner "anmahnen". So handhaben wir das. Manchmal übersehen Drittschuldner das einfach mal.

Wenn ihr den Schuldner vertretet, erhaltet ihr wohl eher keine Drittschuldnererklärungen, außer die jeweiligen Drittschuldner sind so nett und leiten ihre Erklärung gegenüber dem Gläubiger bzw. Gläubigervertreter als Kopie an euch weiter. Das hatten wir beispielsweise schon bei diversen Jobcentern, die wir in der Vergangenheit als Drittschuldner in Anspruch nehmen wollten.
Ansonsten sollte der Schuldner ja wissen, ob und gegebenenfalls was auf seinem Bankkonto vorhanden ist, ob es sich um ein P-Konto handelt, was er verdient usw.
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