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vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 09:05
von MaryM
Guten Morgen alle zusammen,

ich habe das Konto des Schuldners gepfändet (keine Sparbücher etc. vorhanden) Nun liegt mir die Drittschuldnererklärung vor, in der der Anspruch anerkannt wird.

Der DS teilt mit, "kein Guthaben" bzw. z.T. Guthaben"

Allerdings teilt mir der DS auch mit, dass er vorrangige Pfändungen hat, allerdings ohne Angabe der Höhe. :kopfkratz
Wie mach ich denn jetzt am besten weiter?

Ich würde jetzt beim DS anrufen und nachfragen, wann denn ihre vorrangige Forderung ca. beglichen wird.

Meine Pfändung bleibt ja eig. solange, bis sie aufgehoben wird.

Wie würdet ihr jetzt weiter Vorgehen?

:thx

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 10:04
von icerose
Hallo und Willkommen hier. :wink1
MaryM hat geschrieben:Ich würde jetzt beim DS anrufen und nachfragen, wann denn ihre vorrangige Forderung ca. beglichen wird.
ja, du kannst den Drittschuldner auch anrufen. Ich würd das zwar eher schriftlich machen, aber eine Telefonnotiz tut es ja auch. ;)

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 10:09
von katuscha
Man bekommt aber meistens keine Antwort. Zumindest meine Erfahrung.

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 10:24
von MaryM
Okay, dann werde ich es schriftlich machen.

Hat jemand vielleicht noch eine Idee, wie ich noch weiter vorgehen könnte?

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 10:29
von AliceImWunderland
Die Bank muss Auskunft darüber erteilen.

In § 840 Nr. Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht es eindeutig drin. Außerdem LAG Hannover, NJW 74, 768: Der Drittschuldner muss dem Gläubiger Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Ansprüche anderer Personen auf die gepfändete Forderung bestehen und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist.

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 10:55
von katuscha
AliceImWunderland hat geschrieben:Die Bank muss Auskunft darüber erteilen.

In § 840 Nr. Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht es eindeutig drin. Außerdem LAG Hannover, NJW 74, 768: Der Drittschuldner muss dem Gläubiger Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Ansprüche anderer Personen auf die gepfändete Forderung bestehen und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist.
Nur interessiert das nicht alle Banken. Ich habe mir jetzt mal die Entscheidung in meinen Muster kopiert.

:thx

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 04.04.2017, 11:04
von MaryM
:thx

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 05.04.2017, 12:54
von MaryM
katuscha hat geschrieben:
AliceImWunderland hat geschrieben:Die Bank muss Auskunft darüber erteilen.

In § 840 Nr. Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO steht es eindeutig drin. Außerdem LAG Hannover, NJW 74, 768: Der Drittschuldner muss dem Gläubiger Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe Ansprüche anderer Personen auf die gepfändete Forderung bestehen und wegen welcher Ansprüche die Forderung für andere Gläubiger gepfändet ist.
Nur interessiert das nicht alle Banken. Ich habe mir jetzt mal die Entscheidung in meinen Muster kopiert.

:thx
Habe die Bank angeschrieben und jetzt einen Anruf bekommen mit den Worten "welche vorrangige Pfändung?" Habe daraufhin erklärt, was von ihnen ausgefüllt wurde. Dann hieß es das es der Betrag in Höhe von xx.xxxx€ wäre, also die Obergrenze des Kontos!?!?!

Plötzlich sagte die Dame von der Bank mir, dass ihnen ja ein Schreiben vorliegt vom Rechtsanwalt des Schuldners, der Betrag wäre nicht an uns auszuzahlen sondern zu hinterlegen?!?!
Als ich sagte, er ist nicht zu hinterlegen, sondern aufgrund des PfüBs an uns auszuzahlen, meinte die Dame, sie wird nochmal mit dem Schuldner sprechen.
Ich wiederholte mich dann noch einmal, sie meinte darauf nur, sie wird nach dem Pfändungsschutz an uns auszahlen.

Ich habe irgendwie ein ungutes Gefühl, ich denke an uns wird nichts ausgezahlt werden.

Was sagt ihr dazu? :sad:

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 05.04.2017, 13:06
von icerose
MaryM hat geschrieben:Habe die Bank angeschrieben und jetzt einen Anruf bekommen mit den Worten "welche vorrangige Pfändung?" Habe daraufhin erklärt, was von ihnen ausgefüllt wurde. Dann hieß es das es der Betrag in Höhe von xx.xxxx€ wäre, also die Obergrenze des Kontos!?!?!

Plötzlich sagte die Dame von der Bank mir, dass ihnen ja ein Schreiben vorliegt vom Rechtsanwalt des Schuldners, der Betrag wäre nicht an uns auszuzahlen sondern zu hinterlegen?!?!
Als ich sagte, er ist nicht zu hinterlegen, sondern aufgrund des PfüBs an uns auszuzahlen, meinte die Dame, sie wird nochmal mit dem Schuldner sprechen.
Ich wiederholte mich dann noch einmal, sie meinte darauf nur, sie wird nach dem Pfändungsschutz an uns auszahlen.

Ich habe irgendwie ein ungutes Gefühl, ich denke an uns wird nichts ausgezahlt werden.

Was sagt ihr dazu? :sad:
Wenn die Bank nach Fristablauf nicht zahlt, haftet sie für den daraus entstehenden Schaden. Sie hat ganz schlicht zu zahlen, es sei denn, ihr leigt ein gerichtlicher Beschluss zur Einstellung, vorläufigen Einstellung oder Beschränkung der ZV vor. :!:

Re: vorrangige Pfändung

Verfasst: 05.04.2017, 13:07
von MaryM
Ich verstehe nur nicht, was die Gute meinte mit, "ihr liegt ein Schreiben des Rechtsanwalts vor, der Betrag wäre zu hinterlegen?

Die ZV kann zwar gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden, aber doch nicht mit dem gepfändeten Geld?!