rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Inkasso-Tante
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#1

03.04.2017, 10:02

Hallo!

Ich habe da einen recht kniffligen Fall auf dem Tisch und hoffe auf eure Hilfe.

Die Angelegenheit zieht sich nun schon seit mehreren Jahren, aber wir kommen einfach nicht weiter.
Zum Fall: Wir vertreten die Gläubigerin, eine GmbH. Diese hat einen titulierten Anspruch aus einem Prozessvergleich (!!!) gegen sie schuldnerische AG. Es gibt und gab da persönliche Querelen zwischen den Beteiligten, auf die ich gar nicht näher eingehen will, die aber vielleicht den Hintergrund besser beleuchten.
Die von Schuldnerseite eingelegte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wurde abgewiesen.
Nachdem die AG auch weiterhin die titulierte Forderung nicht beglichen hat, wurde Zwangsvollstreckungsauftrag gestellt.
Daraufhin hat die AG Vollstreckungsgegenklage erhoben, die zwischenzeitlich ebenfalls abgewiesen wurde.
Also wurde weiter vollstreckt. Ein PfÜB lief erst ins Leere, weil auf dem gepfändeten Konto kein Geld lag.
Als dann später Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt wurde, teilte der zuständige Gerichtsvollzieher mit, dass zum einen ja noch die Vollstreckungsgegenklage laufe (was überhaupt nicht stimmte, aber die Schuldnerin so behauptet hatte) und zum anderen ja nun ausreichend Geld auf dem gepfändeten Konto läge (wovon wir zu diesem Zeitpunkt überhaupt nichts wussten). Wir haben den Gerichtsvollzieher entsprechend über den Fall aufgeklärt, damit es endlich weiter voran geht.
Weiterhin haben wir die Bank angeschrieben, die bestätigte, dass nun ein ausreichender Betrag auf dem gepfändeten Konto vorhanden sei, sich aber weigerte, eine Auszahlung an uns ohne Zustimmung der Schuldnerin zu leisten (???). :patsch :patsch :patsch
Nach wochenlangem weiterem Hin und Her haben wir dann auch Drittschuldnerklage gegen die Bank erhoben, weil die sich bisher immer noch weigert, an uns irgendwelche Beträge abzuführen.
Jetzt hat die Schuldnerin SCHON WIEDER Vollstreckungsgegenklage erhoben.
Die genaue Begründung kenne ich leider nicht, weil das der Anwalt selbst in die Hand nimmt und ich "nur" die Zwangsvollstreckung bearbeiten soll. Bei einem Blick in die Akten konnte ich aber sehen, dass die Einreden und Einwendungen bereits im erst-, spätestens aber im zweitinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden müssen (sofern es damals nicht ohnehin schon geschehen ist), so dass -so weit ich das sehe- die Vollstreckungsgegenklage wieder abgelehnt werden wird (siehe hierzu auch Wikipedia: "Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu da, dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen oder Einreden, die er im Erkenntnisverfahren als Verteidigungsmittel vorzubringen versäumt hat oder welche im Erkenntnisverfahren bereits verspätet waren (§ 296 Abs. 1 ZPO), im Vollstreckungsverfahren nachzuholen. Daher hat es bei Einwendungen und Einreden insoweit sein Bewenden, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, in der sie spätestens hätten vorgebracht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können (§ 767 Abs. 2 ZPO).").

Es muss doch jetzt endlich mal eine Möglichkeit geben, an das Geld für die Gläubigerin zu kommen, das ja eindeutig vorhanden ist.
Oder müssen wir uns jetzt bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag die ständigen Vollstreckungsgegenklagen der Schuldnerin gefallen lassen?

Ich bin langsam wirklich am Verzweifeln.
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AliceImWunderland
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#2

03.04.2017, 10:15

Meiner Meinung nach ist die Vollstreckungsgegenklage jetzt erstmal nur ein Nebenkriegsschauplatz. Die "richtige Schlacht" wird im Rahmen der Drittschuldnerklage ausgetragen. Wichtig ist jetzt, dass die Drittschuldnerklage durchgeht. Wenn der Drittschuldnerklage stattgegeben wird, dann habt Ihr mit der Bank eine "neue Schulderin" und dann muss die Bank auch zahlen.

Natürlich kann der Schuldner so viele Vollstreckungsgegenklagen einlegen, wie er will. Das könnt Ihr ihm nicht verbieten. Aber wie du schon selbst erkannst hast, wird die Vollstreckungsgegenklage wahrscheinlich eh abgewiesen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#3

03.04.2017, 10:16

Natürlich darf die Schuldnerin so viele Rechtsbehelfe einlegen, wie sie möchte. Das nennt sich in diesem Fall wohl Verzögerungstaktik. Da müsst Ihr leider abwarten, bis hierüber entschieden ist.
Inkasso-Tante
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#4

07.04.2017, 10:35

Das ist wirklich äußerst ärgerlich, aber vielen, vielen Dank für eure schnellen Antworten!
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