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c/o Bezeichnung im Pfüb

Verfasst: 16.03.2017, 10:06
von anwaltsliebling
Guten Morgen,

unsere Mandantin hat einen Pfüb zugestellt bekommen, gegen den sie vorgehen möchte. In diesem Zusammenhang soll ich prüfen, ob bei der Angabe des Antragstellers c/o überhaupt statthaft ist. Wir wissen, dass besagter Antragsteller in Italien lebt. Im Pfüb wurde nun die Adresse seines Bruders (c/o) in Deutschland angegeben. Geht das? Ich kann leider nirgendwo etwas finden. Danke schon mal.

Re: c/o Bezeichnung im Pfüb

Verfasst: 16.03.2017, 10:18
von icerose
ich denke, das geht schon. Wenn der Antragsteller seine Anschrift nicht preisgeben will, und noch dazu eine inländische Anschrift angibt, finde ich das ok.
Ich hab grad den umgekehrten Fall: ich muss beim Schuldner eine c/o-Anschrift angeben, weil der Schuldner selber so gar keine hat. :schock
Aber so wurde ihm auch schon mehrmals die Vermögensauskunft abgenommen. ;)

Re: c/o Bezeichnung im Pfüb

Verfasst: 16.03.2017, 10:44
von Pitt
Ich denke auch, dass die c/o-Anschrift beim Antragsteller kein Problem ist. Der PfÜB wurde ja wie beantragt erlassen. "c/o" bedeutet nicht, dass der Schuldner dort gemeldet sein muss. Es geht ja nur um die Bevollmächtigung, dort Post für ihn entgegenzunehmen. Ich hatte - wie icerose - auch schon den umgekehrten Fall. Der Schuldner hatte die Adresse seines Bruders als "c/o"-Adresse angegeben. §§ 178, 180, 181 sehen ausdrücklich die Möglichkeit von Ersatzzustellungen vor.
Die Frage, die sich hier eher aufdrängt: Wurde der PfüB-Antrag vom Antragsteller selbst gestellt oder hat den evtl. auch sein Bruder unterschrieben?

Re: c/o Bezeichnung im Pfüb

Verfasst: 16.03.2017, 11:22
von katuscha
Ja, das geht. Ich kenne das noch aus meiner Ausbildung in der Familienrechtskanzlei. Da durften die Männer teilweise nicht wissen, wo die Frau und die Kinder wohnen und dort wurde beim Unterhaltspfüb sogar in c/o die Anschrift der Kanzlei angegeben.

Re: c/o Bezeichnung im Pfüb

Verfasst: 16.03.2017, 11:30
von anwaltsliebling
Ok, vielen Dank.