c/o Bezeichnung im Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#1

16.03.2017, 10:06

Guten Morgen,

unsere Mandantin hat einen Pfüb zugestellt bekommen, gegen den sie vorgehen möchte. In diesem Zusammenhang soll ich prüfen, ob bei der Angabe des Antragstellers c/o überhaupt statthaft ist. Wir wissen, dass besagter Antragsteller in Italien lebt. Im Pfüb wurde nun die Adresse seines Bruders (c/o) in Deutschland angegeben. Geht das? Ich kann leider nirgendwo etwas finden. Danke schon mal.
Grüßle
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12464
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

16.03.2017, 10:18

ich denke, das geht schon. Wenn der Antragsteller seine Anschrift nicht preisgeben will, und noch dazu eine inländische Anschrift angibt, finde ich das ok.
Ich hab grad den umgekehrten Fall: ich muss beim Schuldner eine c/o-Anschrift angeben, weil der Schuldner selber so gar keine hat. :schock
Aber so wurde ihm auch schon mehrmals die Vermögensauskunft abgenommen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#3

16.03.2017, 10:44

Ich denke auch, dass die c/o-Anschrift beim Antragsteller kein Problem ist. Der PfÜB wurde ja wie beantragt erlassen. "c/o" bedeutet nicht, dass der Schuldner dort gemeldet sein muss. Es geht ja nur um die Bevollmächtigung, dort Post für ihn entgegenzunehmen. Ich hatte - wie icerose - auch schon den umgekehrten Fall. Der Schuldner hatte die Adresse seines Bruders als "c/o"-Adresse angegeben. §§ 178, 180, 181 sehen ausdrücklich die Möglichkeit von Ersatzzustellungen vor.
Die Frage, die sich hier eher aufdrängt: Wurde der PfüB-Antrag vom Antragsteller selbst gestellt oder hat den evtl. auch sein Bruder unterschrieben?
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3536
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#4

16.03.2017, 11:22

Ja, das geht. Ich kenne das noch aus meiner Ausbildung in der Familienrechtskanzlei. Da durften die Männer teilweise nicht wissen, wo die Frau und die Kinder wohnen und dort wurde beim Unterhaltspfüb sogar in c/o die Anschrift der Kanzlei angegeben.
Benutzeravatar
anwaltsliebling
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 604
Registriert: 01.05.2007, 13:19
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText
Wohnort: Bayern

#5

16.03.2017, 11:30

Ok, vielen Dank.
Grüßle
Antworten