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Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 16.03.2017, 09:05
von Tigerle
Ich hatte das schon ewig nicht mehr und bin nun etwas unsicher.

Wir haben einen Beschluss erwirkt, mit dem der Schuldner (unser Mdt) gegen Sicherheitsleistung die ZV abwenden kann. Ich muss doch jetzt den Betrag (110% der vollstreckbaren Forderung) mit dem Hinterlegungsantrag beim Gericht hinterlegen und dem Antrag eine Kopie des Beschlusses sowie evtl. ZV-Auftrag der Gegenseite/Titel (damit die 110% nachvollzogen werden können) dem Antrag beifügen.

Jetzt meine Frage. Die Anzeige von der Hinterlegung lasse ich doch am besten von der Hinterlegungsstelle veranlassen, oder? Informiert diese dann GVZ und Gläubiger? Und wir bekommen auch einen Nachweis, dass die Hinterlegung erfolgt ist, oder?

Re: Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 16.03.2017, 09:25
von Ciara
Tigerle hat geschrieben:Ich hatte das schon ewig nicht mehr und bin nun etwas unsicher.

Wir haben einen Beschluss erwirkt, mit dem der Schuldner (unser Mdt) gegen Sicherheitsleistung die ZV abwenden kann. Ich muss doch jetzt den Betrag (110% der vollstreckbaren Forderung) mit dem Hinterlegungsantrag beim Gericht hinterlegen und dem Antrag eine Kopie des Beschlusses sowie evtl. ZV-Auftrag der Gegenseite/Titel (damit die 110% nachvollzogen werden können) dem Antrag beifügen.

Jetzt meine Frage. Die Anzeige von der Hinterlegung lasse ich doch am besten von der Hinterlegungsstelle veranlassen, oder? Informiert diese dann GVZ und Gläubiger? Und wir bekommen auch einen Nachweis, dass die Hinterlegung erfolgt ist, oder?
Du bekommst einen Hinterlegungsschein, den du an die Gegenseite zustellen lassen musst.

Re: Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 16.03.2017, 09:36
von Tigerle
Ok danke. Ich dachte das macht die Hinterlegungsstelle wenn ich unten ankreuze "Die Anzeige von der Hinterlegung gemäß § 374 Abs. 2 BGB soll von der Hinterlegungsstelle veranlasst werden". DANKE.

Re: Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 06.04.2017, 14:00
von likema31
Ich hänge mich mal dran. Bisher habe ich als Schuldnervertreterin nur den Beschluss zur Annahme der Geldsumme vorliegen. Wenn der Schuldner nun den zu hinterlegenden Betrag einzahlt, bekommt er den Hinterlegungsschein, oder? Diesen muss man dann der Gegenseite zustellen?

Was genau muss denn der Gegenseite angezeigt werden?

Re: Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 13.01.2021, 10:27
von Krümelkekse
Hallo. Ich hänge mich auch mal ran. Ich habe einen ähnlichen Fall. Wir haben zur Abwehr von ZV-Maßnahmen aus einem PfÜB wegen laufendem Unterhalt und Unterhaltsrückstand Sicherheit hinterlegt.
Muss ich die Annahmeanordnung an den Gläubigervertreter schicken per einfachem Schreiben oder von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen? Muss ich diese auch an die Drittschuldner schicken?

LG und danke für eure Hilfe.

Re: Abwehr ZV durch Hinterlegung Sicherheitsleistung

Verfasst: 13.01.2021, 14:18
von icerose
Krümelkekse hat geschrieben:
13.01.2021, 10:27
Muss ich die Annahmeanordnung an den Gläubigervertreter schicken per einfachem Schreiben oder von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO zustellen lassen?
Zustellung veranlassen.
Krümelkekse hat geschrieben:
13.01.2021, 10:27
Muss ich diese auch an die Drittschuldner schicken?
Müssen nein, würde ich aber tun.



Und falls es noch interessant ist:
likema31 hat geschrieben:
06.04.2017, 14:00
Wenn der Schuldner nun den zu hinterlegenden Betrag einzahlt, bekommt er den Hinterlegungsschein, oder? Diesen muss man dann der Gegenseite zustellen?
Ja und ja.
likema31 hat geschrieben:
06.04.2017, 14:00
Was genau muss denn der Gegenseite angezeigt werden?
Mit der Zustellung des Hinterlegungsscheins wird die Hinterlegung der Sicherheit angezeigt.